Weil die Auswahl an wunderschönen, seltenen und landschaftsprägenden Bäumen im Vogelsberg sehr groß, die Verkehrssicherheit kostenintensiv und eine kontinuierliche Betreuung der „alten Patienten“ schwierig ist, wurden – gemeinsam mit dem Geopark Vulkanregion Vogelsberg – sogenannte Geotope verschiedener Gesteinsarten als Naturdenkmal ausgewiesen, um sie unter Schutz zu stellen.
Das Wort Naturdenkmal wurde erst um 1900 im deutschen Sprachgebrauch geläufig. Hessen nimmt eine Schlüsselstellung in Deutschland hinsichtlich des Schutzes von Naturdenkmälern ein, der Erlass des Denkmalschutzes von 1902 wurde sogar mit Regeln zur Pflege verknüpft. Es gab zu Beginn ein Verzeichnis des Kreises Schotten, das bis 1934 geführt wurde und 44 Bäume umfasste. Ein zweites Naturdenkmalbuch in Alsfeld umfasste über 80 schützenswerte Bäume, bevor das Land eine gemeinsame Verordnung und die Auflösung der alten Einzelbücher forderte.
Von den damals 117 aufgenommenen Naturdenkmälern sind bei den Bäumen einige aus Altersgründen weggefallen. Andere Naturdenkmäler bestehen aus mehreren Bäumen, entweder als Gruppe – z. B. auf dem Gerichtsplatz Freiensteinau, wo man Winterlinden, Bergahorn, Esche und neu gepflanzte Winterlinden vorfinden kann, oder in einer Allee wie am Tempelberg Schlitz, wo anfangs 69 Eichen standen. Von denen sind nur noch 56 Bäume geblieben, aber vier Eichen wurden bereits nachgepflanzt.
Außerdem existieren aus der bisherigen Verordnung mehrere Steine bzw. Steinformationen, die als Naturdenkmäler ausgewiesen wurden. Einige sind weniger frequentiert, andere touristisch genutzt, manche wurden gar erforscht. Exemplarisch für die Aufwertung eines Geotops sind die Dicken Steine in Engelrod zu nennen, da hier Bürgermeister, Ortsbeirat, Bevölkerung, Forst, Geopark und andere auf Initiative der Unteren Naturschutzbehörde gemeinsam gewirkt haben.
Zehn Naturdenkmäler werden im Laufe des Jahres näher vorgestellt:
- Dicke Steine Feldatal / Stumpertenrod
- Christkindches Wiege Freiensteinau / Freiensteinau
- Heinzemann am Heinzemannskopf Gemünden / Ehringshausen
- Buchwaldfelsen / Hexenstein Grebenhain / Herchenhain
- Wilder Stein Herbstein / Altenschlirf
- Steinbruch am Sängersberg Schlitz / Bernshausen
- Alter Steinbruch Schotten / Eichelsachsen
- Sauborn Schotten / Kaulstoß
- Wildholloch Ulrichstein / Unter-Seibertenrod
- Muschelkalkkante am Sonnberg Wartenberg / Angersbach
INFOKASTEN NATURDENKMAL
Das Bundesnaturschutzgesetz § 28 vom 25. Juli 2009 zuletzt geändert am 13.10.2016 sagt in Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Abschnitt 1: Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist.
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.