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Reiserückkehrer aus Risikogebieten tragen hohe Verantwortung

Einreise muss angezeigt werden - nur bei negativem Corona-Test ist Quarantänepflicht aufgehoben

(lifePR) (Lauterbach, )
Aufgrund der aktuell gültigen Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen müssen sich alle Reiserückkehrer aus Risikogebieten für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Außerdem sind sie verpflichtet, ihre Einreise beim Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises anzuzeigen. „Die Pflicht zur häuslichen Absonderung betrifft alle Rückkehrer aus Risikogebieten. Allerdings gilt die Ausnahme: Wenn Einreisende ein ärztliches Zeugnis vorlegen können, dass ihnen keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bescheinigt, kann die Quarantäne-Pflicht wegfallen“, stellt Dr. Henrik Reygers vom Gesundheitsamt klar. Das Zeugnis müsse auf einer molekularbiologischen Testung in einem anerkannten Labor beruhen. Das ärztliche Zeugnis muss außerdem auf einer körperlichen Untersuchung oder Befragung begründet sein.

Eine molekularbiologische Testung ist nur ein PCR-Test, kein Antikörper-Test.

Auch weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass der Test maximal 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein darf. Wird der Test erst nach der Einreise durchgeführt, gilt bis zum Erhalt des Testergebnisses die Pflicht zur häuslichen Absonderung.

Zu den Risikogebieten zählen aktuell beispielsweise Ägypten, Brasilien, Dominikanische Republik, Serbien und Ukraine. Eine Auflistung der Risikogebiete findet sich auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Informationen des Landes Hessen zur Corona-Thematik und entsprechenden Verordnungen finden Bürgerinnen und Bürger auf www.hessen.de, beziehungsweise unter: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

Über Fragen der Quarantäne/Absonderung von Bürgern mit Wohnsitz im Vogelsbergkreis entscheidet das Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises.

 

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