Die wesentlichste Änderung für die betroffenen Unternehmen ist die Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Melde- und Kommunikationskanäle für die weitere Kommunikation. Diese Verpflichtung soll allerdings erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Unternehmen die jedoch noch vor der Herausforderung der Implementierung einer internen Meldestelle stehen, sollten jedoch bereits direkt diese Möglichkeit aufnehmen. Ansonsten kommt neben dem initialen Aufwand für die Kommunikation ein weiterer für die Ergänzung des anonymen Meldekanals hinzu. Je nach Einbindung in den Unternehmensaufbau und Kommunikationsstrategie müssten dann zum Beispiel Schulungsunterlagen, der Code of Conduct oder Hinweisposter vor 2025 aktualisiert werden.
Entgegen der Forderungen vieler Wirtschaftsvertreter wurde der Anwendungsbereich nicht verkürzt, sondern um zwei weitere Punkte ergänzt. Neu ist die Anwendbarkeit auf Verstöße gegen die EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und der EU-Richtlinie über digitale Märkte. Wohl auch aus aktuellem Anlass wurden weiterhin Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen.
Verschärft wurde zudem der Schadensersatz im Fall von Repressalien gegen den Hinweisgeber. Hier kann nun auch im Fall eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine monetäre Entschädigung vom Hinweisgeber verlangt werden.
In der praktischen Umsetzung wurde die Aufbewahrungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert und der Digitalisierung der Kommunikation Rechnung getragen. Mit Einwilligung des Hinweisgebers kann eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht mehr nur über ein persönliches Zusammentreffen, sondern auch via „Bild- und Tonübertragung“ - also einer Videokonferenz - erfolgen.
Den Unternehmensinteressen Rechnung trägt die Ergänzung des Vorrangs der internen vor der externen Meldestelle. Allerdings wird die Schaffung von Anreizen dazu als Aufgabe des Einrichters der internen Meldestelle gesehen, anstatt den Vorrang rechtlich klar zu regeln.
Wenn das Gesetz dieses Jahr vom Bundestag verabschiedet wird, könnte es am 10. Februar 2023 auch den Bundesrat passieren und würde damit bereits im Frühsommer nächsten Jahres für Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Mitarbeitern in Kraft treten. Für Beschäftigungsgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.