Der Hersteller eines Tragschleppers ist mit dem Inverkehrbringen seiner Maschinen nach der EG-Maschinenrichtlinie verpflichtet, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhang I zu beachten. Danach muss durch die Bauart der Maschinen gewährleistet sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdung von Personen erfolgt. Die Maschine muss dazu mit allen wesentlichen Spezialausrüstungen oder zubehörteilen geliefert werden, damit sie risikofrei gerüstet, gewartet und betrieben werden kann. Insbesondere muss die Sicht vom Fahrerplatz aus so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere Personen handhaben kann. Gefahren durch unzureichende Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Hilfsvorrichtungen begegnet werden.
Der Fahrer eines Tragschleppers hat bei der Rückwärtsfahrt in beladenem Zustand keine Sicht auf die Fahrbahn und kann dadurch sich und andere Personen erheblich gefährden. Nach dem jetzigen Stand der Technik ist nur ein Videokamera-Monitor-System geeignet, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.
Tragschlepper, die bereits in Betrieb sind, müssen vom Arbeitgeber gegebenenfalls nachgerüstet werden.
Nach einer Umfrage des KWF beabsichtigen praktisch alle Hersteller und Vertreiber von Tragschleppern, ihre Maschinen künftig nur noch mit Rückfahrkameras auszuliefern, um so größtmögliche Sicherheit beim Betrieb der Maschinen zu bieten. Für vorhandene Maschinen werden Nachrüstmöglichkeiten angeboten.
Auch das KWF hat auf diese Situation reagiert, die sich aus der aktuellen Unfallerfahrung und den neuen technischen Möglichkeiten preisgünstiger, funktionstüchtiger Rückfahrkameras ergibt: künftig werden Tragschlepper ohne Rückfahrkamera nicht mehr zur KWF-Gebrauchswertprüfung zugelassen.