In Einzelfällen könne es Ausnahmen von der „Maskenpflicht“ geben, etwa für Kinder oder aber gesundheitlich eingeschränkte Personen, denen das Tragen einer Maske nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist. „Hierfür ist dann allerdings eine ärztliche Bescheinigung auf der Grundlage einer gesicherten Diagnose – z.B. einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung – erforderlich.“
Ausdrücklich warnt Pinkowski Ärztinnen und Ärzte vor dem Ausstellen von Gefälligkeitsattesten zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung: „Zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung gehören insbesondere die Einhaltung der Regelungen in der Berufsordnung. Gemäß § 25 S. 1 Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen.“
Sollten Ärztinnen und Ärzte dagegen Atteste wider besseres Wissen, aus Gefälligkeit und ohne individuelle Untersuchung ausstellen, könne dies Gegenstand berufsrechtlicher Maßnahmen gegen sie sein. Auch machten sie sich unter Umständen wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar, erklärt Pinkowski.