In einem hervorragenden Vortrag informierte Dr. med. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Mitglieder der Landesärztekammer und der hessischen Berufsverbände über die aktuellen Entwicklungen der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL).
Zum Hintergrund: In einer Richtlinie soll der G-BA im Auftrag des Gesetzgebers die Details zur ASV klären. Die Erstfassung der ASV-RL von März 2013 gibt den formalen Rahmen vor und regelt Anforderungen an Diagnostik und Behandlung. Zwischeninformationen zum nächsten Schritt - Benennung der jeweiligen Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen sowie Bestimmung des krankheitsspezifischen Behandlungsumfangs und Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung - führte Klakow-Franck in ihrem Vortrag näher aus.
Dass die extrabudgetäre Honorierung der ASV eine Bereinigung und damit Kürzung der vertragsärztlichen Vergütung zur Folge haben soll, während die Finanzierung der Krankenhäuser unangetastet bleibt, wurde in der anschließenden Diskussion scharf kritisiert. "Dies ist ein Webfehler der Gesetzgebung", erklärte Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen. So dürfen im Rahmen der ASV erbrachte ambulante Leistungen von Krankenhäusern finanziell nicht dem Topf der Vertragsärzte entnommen werden.
"An sich ist die ASV eine gute Überlegung, da es die sektorenübergreifende Zusammenarbeit ermöglicht. Aber das unbudgetierte Extrageld durch Kürzungen im vertragsärztlichen Bereich abzuwickeln und dadurch letztlich die ambulante Versorgung durch Mittelentzug zusätzlich zu benachteiligen und zu schwächen, ist eine Milchmädchenrechnung", so der Ärztekammerpräsident weiter. Von Knoblauch zu Hatzbach gab zu bedenken, dass infolge dieser Regelung die niedergelassene fachärztliche Versorgung weiter wegbrechen werde, was gerade bei schwerwiegenden Erkrankungen dramatisch sei.
Die Landesärztekammer Hessen appelliert daher an Gesetzliche Krankenversicherung und Kassenärztliche Bundesvereinigung dies zu verhindern und die Bereinigung zu verhindern.