Wenn der Gesetzgeber dennoch ein Anti-Korruptionsgesetz für nötig halte, müsse dieses differenzierte Regelungen umfassen. "Diesem Anspruch hält der vom Kabinett verabschiedete Referentenentwurf zum Anti-Korruptionsgesetz jedoch nicht stand. Deshalb fordert die Landesärztekammer den Gesetzgeber dringend dazu auf, Änderungen vorzunehmen."
So hatte die Bundesärztekammer (BÄK) bereits Ende März in ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Gesetzes unter anderem kritisiert, dass darin klare und präzise Vorgaben fehlten. Unbestimmte Rechtsbegriffe, wie etwa eine Bevorzugung "in unlauterer Weise", führten zu Rechtsunsicherheiten unter der Heilberufen.
"Soweit sich Fehlverhalten innerhalb einer geltenden Berufsordnung abspielt, ist dies bereits mit den Möglichkeiten der ärztlichen Berufsordnung ausreichend geregelt und muss nicht doppelt geahndet werden", erklärt von Knoblauch zu Hatzbach. "Einerseits fordert der Gesetzgeber Wettbewerb im Gesundheitswesen, andererseits stellt er diesen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unter Generalverdacht."