getreten. „Vier Jahre lang hat der Gesetzgeber an dem Gesetzeswerk gefeilt. Nach wie vor
ist jedoch die Unsicherheit bei vielen Ärztinnen und Ärzten groß, wo die
Strafverfolgungsbehörden die Grenze zum korruptiven Verhalten ziehen werden“, stellt Dr.
med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen fest.
„Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls, heißt es in der Sprache der Juristen. Bei
einem neuen Gesetz, dessen bloße Existenz die Angehörigen der Heilberufe
fälschlicherweise als besonders korruptionsanfällig erscheinen lässt, hätte man sich
greifbarere Vorgaben gewünscht“, kritisiert von Knoblauch zu Hatzbach. „Generell lässt sich
allerdings sagen: was berufs- und vertragsarztrechtlich untersagt war, ist auch weiterhin
verboten. Neu sind hingegen die strafrechtlichen Folgen. Die Landesärztekammer berät ihre
Mitglieder, um das Risiko, in das Visier der Staatsanwaltschaft zu kommen, zu verringern.“
2012 hatte der Bundesgerichtshof Vertragsärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte
der Krankenkassen angesehen. Damit war die Anwendbarkeit der Korruptionsvorschrift des §
299 StGB (Strafgesetzbuch) ausgeschlossen. „In der Öffentlichkeit entstand daraufhin der
Eindruck, was nicht strafbar ist, sei legal“, erklärt von Knoblauch zu Hatzbach. „Zu Unrecht,
denn ärztliche Berufsordnung und Vertragsarztvorschriften legen dem Arzt strenge
Verhaltensregeln auf. Bei Nichtbeachtung werden berufsrechtliche Ermittlungen eingeleitet,
die zu beträchtlichen Sanktionen führen können.“ Da der Ruf nach dem Gesetzgeber in der
Öffentlichkeit dennoch nicht verstummt sei, habe der Gesetzgeber das Korruptionsgesetz
auf den Weg gebracht.
Mit dem Gesetz drohen Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe künftig bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe, wenn sie sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie bei der
Verordnung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, bei dem zur unmittelbaren
Anwendung bestimmten Bezug von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder bei der