Die ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist demnach künftig im Einzelfall erlaubt, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.“
Man wolle die Entwicklungen aktiv mitgestalten, hieß es aus Reihen der Delegierten. Dennoch sieht das hessische Ärzteparlament dringenden Handlungsbedarf mit Blick auf die Definition von Rahmenbedingungen für die Fernbehandlung und erwartet schnellstmögliche Klärung offener Fragen durch den Ausschuss der Bundesärztekammer.