Zwar werden die dem Bundeskriminalamt eingeräumten Befugnisse in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich beanstandet. Wo sie jedoch - wie überwiegend - tief in die Privatsphäre eingreifen, unterliegt ihre Ausgestaltung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So müssen für Eingriffe in den strikt geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung besondere Schutzregelungen gelten. Auch haben die Verfassungsrichter einen hinreichenden Schutz von Berufsgeheimnisträgern gefordert. "Als therapeutische Berufe gehören Ärzte und psychologische Psychotherapeuten zu den Berufsgeheimnisträgern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun mit seinem Urteil bestätigt", unterstreicht von Knoblauch zu Hatzbach.
Wörtlich heißt es im Urteil der Bundesverfassungsgerichts: "Unberührt bleibt, dass in die für die anderen Berufsgeheimnisträger gebotene Abwägung auch unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG die Vertrauensbedürftigkeit der jeweiligen Kommunikationsbeziehungen im jeweiligen Einzelfall maßgeblich einzufließen hat und darüber hinaus eine Überwachung - etwa für psychotherapeutische Gespräche - auch unter dem Gesichtspunkt des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ausgeschlossen sein kann."
"Die beispielhaft aufgeführten "psychotherapeutischen Gespräche" mögen zwar vordergründig auf Psychotherapeuten gemünzt sein, werden aber im ärztlichen Bereich nicht nur von Ärzten mit der entsprechenden Facharztbezeichnung oder der Zusatzweiterbildung Psychotherapie sondern auch von Ärzten anderer Fachrichtungen geführt. Somit gilt die Entscheidung selbstverständlich uneingeschränkt für jedes Arzt- Patientengespräch", erläutert der hessische Ärztekammerpräsident.
Ausdrücklich hebt von Knoblauch zu Hatzbach in diesem Zusammenhang den Verdienst des Gründungspräsidenten der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und - therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten in Hessen, Jürgen Hardt, hervor. Gemeinsam mit den FDP-Politikern Gerhart Baum und Burkhard Hirsch, dem Grünen Hans-Christian Ströbele und dem 2011 verstorbenen früheren Präsidenten der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, gehörte Hardt zu den Beschwerdeführern gegen das BKA-Gesetz. 2009 hatte er bei der Begründung der Beschwerde vor der Bundespresskonferenz und 2015 bei der Anhörung vor dem Verfassungsgericht sowohl die Interessen der psychologischen Psychotherapeuten als auch der Ärzte vertreten.