Nur noch lebensbedrohliche oder sehr schwere Erkrankungen stellen im Sinne des Gesetzes ein "Abschiebehindernis" dar.
Der Verweis auf mögliche Behandlungsmöglichkeiten in einem Herkunftsland geht an der tatsächlichen Versorgungsrealität für die betroffenen Menschen häufig vorbei.
Aus Sicht der Landesärztekammer muss damit gerechnet werden, dass viele Patientinnen und Patienten nach der Abschiebung nicht adäquat behandelt werden.
· Besonders schwerwiegend ist, dass Menschen mit psychischen Störungen vor allem auch mit Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) beschleunigt abgeschoben werden können.
· Bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich, wenn die entsprechenden Diagnosekriterien korrekt angewendet werden, um eine objektivierbare schwerwiegende Erkrankung, die vergleichbar mit somatischen Erkrankungen ist.
· Dabei ist offensichtlich, dass gerade für traumatisierte Menschen, die Herstellung äußerer Sicherheit, d. h. insbesondere auch Vermeidung neuer Traumata, ein zentrales stabilisierendes Element darstellt und nötig ist, um einer Chronifizierung entgegen zu steuern.
Es bedarf zur Feststellung insbesondere von psychischen Erkrankungen ausreichend Zeit. Die Entscheidung, ob eine somatische oder psychische Erkrankung schwerwiegend ist, können nur qualifizierte Ärztinnen und Ärzte treffen.