Chefärzte, die privat nebenberuflich ärztlich arbeiten dürfen, müssen bis zu 50 Prozent dieser Nebeneinkünfte an ihre Mitarbeiter abgeben. Das jeweilige Krankenhaus zieht diese Gelder ein und gibt sie in einen Pool. Aus diesem Pool heraus wird dann das Geld an die Mitarbeiter ausgeschüttet. Die Pool-Regelung wurde einst getroffen, um Ärzte länger an das Krankenhaus zu binden und die Arbeit dort finanziell attraktiver zu machen. Die Geldausschüttung richtet sich nach Leistung, Verantwortung und Erfahrung. Eine Schiedsstelle kann bei Differenzen zu Rate gezogen werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Schiedsstelle ist bei der Landesärztekammer angesiedelt.
„Die Art und Weise, wie derzeit immer öfter diese Pool-Regelung interpretiert wird, bereitet große Sorgen, denn es trifft wieder einmal die ärztlichen Mitarbeiter, die neben falschen Tarifeingruppierungen nun auch noch hier mit Einbußen leben müssen“, kritisiert der Kammer-Präsident. Er beobachte schon seit geraumer Zeit, dass es leider immer mehr Krankenhäuser gebe, die diese Pool-Regelung unterlaufen. Hierfür würden beispielsweise Chefarztverträge vertraglich so gestaltet, dass der Chefarzt für seine privatärztlichen Einnahmen ein Fixum erhalte, das etwa der Hälfte der Privateinnahmen entspreche. Die andere Hälfte fließe dann an das Krankenhaus – und fast immer nicht mehr in den Pool. Hessenauer: „Die Pool-Regelung ist somit perdu. Denn aufgrund des neuen Vertrages hat ein Chefarzt nun nicht mehr seine Einnahmen zu hundert Prozent, sondern nur noch zur Hälfte zur Verfügung. Von der Hälfte braucht er dann auch nichts mehr in den Pool abgeben. Dieses Vorgehen mag juristisch gesehen legal sein. Aus moralischer Sicht ist es verwerflich. Es vergrault den medizinischen Nachwuchs, der weitere finanzielle Einbußen hinnehmen muss, noch mehr!“
Der Ärztekammer-Präsident fordert daher die Krankenhausträger auf, dafür zu sorgen, dass die Pool-Regelung wieder gesetzeskonform gelebt wird. In diesem Zusammenhang appelliert der Ärztekammer-Präsident auch an die zuständige Aufsichtsbehörde, Verstöße gegen das Landesgesetz zu sanktionieren.