Die 47 Jahre alte und seit 1991 beschäftigte Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber, einem Reisebüro, während auf mehrtätige Informationsreisen von Reiseveranstaltern gesandt. Nach Feststellung des Gerichts hatte sie auf einer dieser Reisen auch tagsüber massiv Alkohol zu sich genommen und bereits bei Abflug eine Fahne. Dies fiel sowohl den Teilnehmern anderer Reisebüros als auch den Veranstaltern vor Ort negativ auf. Ihr Alkoholkonsum überstieg das Ausmaß erheblich, welches als üblich beziehungsweise hinnehmbar zu bezeichnen ist. Die Arbeitnehemrin konnte ihren arbeitsvertraglichen Pflichten während der Reise teilweise nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage wies das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht Elmshorn als Vorinstanz ab. Die Gerichte gingen dabei davon, dass die Klägerin nicht alkoholkrank sei. Das Landesarbeitsgericht führt aus, dass eine derartig schwere Arbeitsvertragsverletzung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle.
Die Gesamtschau aller Aspekte des Einzelfalls rechtfertige trotz fehlender vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung, wobei der massive Imageschaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern und Reiseveranstaltern im Vordergrund stehe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.