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Bankanleihen und Bail-in-Regeln: Deutschland schafft Klarheit bei Haftungskaskade

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Die zukünftig in Deutschland gesetzlich geregelte Haftungskaskade bei unbesicherten Verbind-lichkeiten von Banken erhöht für sich genommen zwar das Risiko von Seniorbonds. Gleichzeitig führen aktuell höhere Eigenkapitalquoten, insgesamt solidere Bilanzen und die Rahmensetzung zur geordneten Abwicklung von Banken im Krisenfall zu einer Reduzierung der Risiken für Gläubiger. Als Folge der hohen Regelungsdichte kommt es zu einer zunehmenden Pro-duktspreizung auf der Passivseite von Bankbilanzen. Bei der Bewertung von Anleihen ist eine umfassende Analyse der Finanzierungsstruktur sowie der damit verbundenen Ausfallrisiken gefordert.

Bail-in im Kontext europaweit einheitlicher Regeln für Bankenschieflage …

Der Wille der Staaten in Europa, Steuerzahler bei zukünftigen Bankenschieflagen zu schützen und Gläubiger zur Verlustabsorption heranzuziehen, fand ihren Niederschlag in der EU-Rechtsetzung zur geordneten Sanierung und Abwicklung von Banken (insb. Bank Recovery and Resolution Di-rective - BRRD). Gleichzeitig sieht europäisches Recht (Capital Requirement Directive/ Regulation - CRD4/ CRR) erheblich verschärfte Anforderungen an Eigenkapital, Liquidität und Finanzierungs-struktur von Banken vor, damit der Ernstfall möglichst gar nicht erst eintritt. Um eine Sanierung oder Abwicklung schnell und in geordneter Form zu ermöglichen, muss ferner für jede Bank ein Abwicklungsplan parat liegen. Zur Re-Kapitalisierung dürfen Banken unter bestimmten Vorausset-zungen auf die Mittel des europäischen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) zugrei-fen. Zu den Voraussetzungen gehört u.a., dass neben Eigen- und Nachrangkapital auch weitere, sogenannte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten am Verlust der Bank teilgenommen haben (Bail-in), und zwar mindestens in Höhe von 8 % der Bilanzsumme der Krisenbank.

… in Deutschland seit 2015 umgesetzt

In Deutschland wurde das mögliche Bail-in von Bankgläubigern auf Basis der BRRD Anfang 2015 mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Dieses sieht in § 97 SAG folgende Haftungskaskade vor:

1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals

2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

3. Instrumente des Ergänzungskapitals

4. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (darunter Anleihen)

Von der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind nach § 91 SAG u.a. gedeckte Schuldverschrei-bungen, nach Einlagensicherungsgesetz gedeckte Kundeneinlagen bis zu 100.000 EUR, verwalte-tes Kundenvermögen, Gehälter und kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen.

Im Einzelfall wird die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung aller Implikationen darüber ent-scheiden, ob und wie umfangreich Anleihegläubiger zur Verlustbeteiligung herangezogen werden. Die Abwicklungsbehörde kann berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vom Bail-in ausschlie-ßen, wenn eine angemessene Frist nicht eingehalten werden würde, die Fortführung kritischer

Funktionen oder wesentlicher Geschäftsaktivitäten nicht gewährleistet wäre, die Gefahr einer An-steckung für die Finanzmärkte bestünde oder sich daraus überproportionale Verluste für andere Gläubiger ergäben (§ 92 SAG).

Keine Haftungsunterschiede bei unbesicherten Verbindlichkeiten

Je nach Höhe von Verlust und Gegenmaßnahmen kann es somit für Anleihegläubiger zum Forde-rungsausfall oder zum Tausch in Eigenkapital kommen. Allerdings differenziert die BRRD nicht innerhalb der Gruppe der berücksichtigungsfähigen unbesicherten Verbindlichkeiten. Verluste könnten pari passu zwischen allen Gläubigern dieses Blocks aufgeteilt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch das Prinzip, dass Gläubiger im Abwicklungsfall nicht schlechter gestellt werden dürfen als im Insolvenzfall (§ 68 SAG, sog. "no creditor worse off").

Wechselwirkung mit TLAC-Anforderungen

Dass die Haftungskaskade bei den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht weiter diffe-renziert, führt noch zu einer weiteren Wechselwirkung: Parallel zur europäischen Bankenregulie-rung werden auf Ebene der G-20-Staaten Regelungen für global systemrelevante Banken (Global Systemically Important Financial Institutions – SIFIs) eingeführt. U.a. haben diese ab 2019 eine Mindestanforderung an die Totalverlust-Absorptionsfähigkeit (Total Loss Absorbing Capaciy – TLAC) einzuhalten. Zur Anerkennung von Schuldverschreibungen ist deren unbehinderte Bail-in-Fähigkeit erforderlich, und zwar vertraglich, strukturell oder gesetzlich sichergestellt.

Anpassungsbedarf auf nationaler Ebene

Der EU-weit einheitliche Abwicklungsmechanismus ist über EU-Verordnung (SRM-VO) in den Ländern unmittelbar anwendbar. Hier ist beispielsweise auch die Kapitalanforderung von mindes-tens 8 % der Bilanzsumme (Minimum Requirement for Eligible Liabilities – MREL) für alle Banken geregelt, die nicht mit der Bail-in-Quote zu verwechseln ist. Trotz der unmittelbaren Rechtswirkung besteht in der nationalen Rahmensetzung Anpassungsbedarf an den EU-einheitlichen Abwick-lungsmechanismus. Dies ist etwa bei den behördlichen Zuständigkeiten oder auch bei der Erhe-bung der Bankenabgabe der Fall. In Deutschland wird dieser Anpassungsbedarf im Abwicklungs-mechanismusgesetz (AbwMechG) erfasst.

Das AbwMechG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Am 24.9.2015 hat es in letzter Lesung den Bundestag passiert. Das Gesetz soll spätestens am 1.1.2016 in Kraft treten.

Deutsche Lösung: Haftungskaskade im Bundestag angenommen

Ein wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Klarstellung der Haftungskaskade innerhalb des ‘Blocks‘ der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Falle einer Bankenabwicklung, um Transparenz und die schnelle Umsetzung im Ernstfall zu gewährleisten. Gleichzeitig ist die TLAC/MREL-Fähigkeit der Papiere sicherzustellen. Besitzen nach geltendem Recht Interbank-Einlagen, Verbindlichkeiten aus Derivaten und strukturierte Verbindlichkeiten in der Insolvenz noch dieselbe Rangigkeit wie unbesicherte Anleihen, so will der Gesetzgeber diese zukünftig bevorrech-tigt vor den unbesicherten Anleihen behandeln.1 Somit definiert der Gesetzgeber eine Haftungs-kaskade und überlässt diese Differenzierung nicht der Abwicklungsbehörde.

Zur Klarstellung dieser Haftungskaskade sah der Gesetzesentwurf zunächst vor, dass unbesicher-te Anleihen unter den Begriff der "nachrangigen Insolvenzgläubiger" nach § 39 InsO fallen, obwohl die bevorrechtigte Stellung vor den vertraglich geregelten nachrangigen Anleihen erhalten geblie-ben wäre. Aus dem Begriff der "Nachrangigkeit" hätte sich aber das Problem ergeben, dass die

Anleihen ihre EZB-Repo-Fähigkeit verloren hätten. Die EZB hatte dies in einer Stellungnahme bereits deutlich gemacht.2 Erfreulicherweise fallen unbesicherte Anleihen in dem nun vom Parla-ment angenommen Gesetzentwurf unter den Begriff der Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO, aller-dings mit dem Zusatz, dass zunächst andere Forderungen bevorrechtigt beglichen werden. Damit bleiben unbesicherte Anleihen u.E. grundsätzlich notenbankfähig, die finale Entscheidung hierüber liegt aber bei der EZB.

1 Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen befinden sich weiterhin auf demselben Rang wie unbesicherte Anleihen

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