- Europäische Banken müssen ab 01.10.2015 eine Liquiditätsdeckungsquote (LCR) von 60 % erfüllen. Ziel der neuen Bestimmungen ist die Vermeidung von Liquiditätsengpässen in Stressphasen.
- Der richtigen Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte in die vorgegebenen Liquiditätsstufen 1, 2A und 2B kommt bei der Berechnung der neuen Kennzahl eine zentrale Bedeutung zu.
- In der vorliegenden Publikation haben wir die wichtigsten Kapitalmarktinstrumente anhand der gesetzlichen Vorgaben den einzelnen Liquiditätsstufen zugeordnet. Die Studie beschäftigt sich vor allem mit zahlreichen Covered Bonds - Programmen und Unternehmensanleihen unseres Research-Universums, bildet jedoch auch weitere Vermögenswerte der Liquiditätsstufen 1 und 2 ab.
Neue Ära des Liquiditätsmanagements von Banken
Ende 2013 fehlten den europäischen Banken noch insgesamt 177 Mrd. EUR an liquiden Vermögenswerten, um die neuen, ab 2018 geltenden Liquiditätsdeckungsanforderungen vollständig zu erfüllen. Dies berichtet die EBA[1] Anfang diesen Jahres auf Basis einer Stichprobe von 322 Banken. Doch unabhängig von der Höhe des Liquiditätsbestands einer Bank läuten die neuen, sehr detaillierten Liquiditätsdeckungsvorschriften eine neue Ära des Liquiditätsmanagements ein.
Gemäß der delegierten Verordnung der Europäischen Kommission vom 10.10.2014 errechnet sich die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) gemäß folgender Formel:
LCR = Liquiditätspuffer (= Bestand liquider Aktiva) / Netto-Liquiditätsabflüsse während einer Stressphase von 30 Kalendertagen ≥ 100 %
Die europäischen Banken müssen dafür Sorge tragen, dass diese für das jeweilige Haus berechnete Kennzahl ab Januar 2018 mindestens 100 % beträgt. Zuvor gilt eine stufenweise Erfüllungspflicht, die am 01.10.2015 mit 60 % startet. Zum Januar 2016 steigt die zu erreichende LCR auf 70 % und zum 01.01.2017 auf 80 %.
Detaillierte quantitative und qualitative Vorgaben
Welche Instrumente in welcher Höhe dem sogenannten Liquiditätspuffer zugerechnet werden dürfen, hat der Gesetzgeber detailliert geregelt. Um systemische Risiken zu reduzieren, sind unbesicherte Anleihen aus dem Finanzsektor grundsätzlich nicht anrechenbar. Die Einordnung der übrigen Vermögenswerte werden in drei Liquiditätsstufen eingeteilt (Äußerst hohe Liquidität = Stufe 1, Hohe Liquidität = Stufe 2A und 2B). Dementsprechend wird deren Anteil am Liquiditätspuffer vorgegeben. Beispielsweise dürfen Vermögenswerte der Stufe 2B bis zu 15 % zum Liquiditätspuffer beitragen. Darüber hinaus müssen bei der Berechnung des Liquiditätspuffers je nach Liquiditätsstufe, Vermögensklasse und Bonität Wertabschläge auf die Assets berücksichtigt werden.
Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Einordnung und die Abschläge der Vermögenswerte sowie über die maximalen Anteile der einzelnen Liquiditätsklassen am Liquiditätspuffer. Dabei unterstellen wir, dass die Vermögenswerte auch alle weiteren Voraussetzungen zur LCR-Fähigkeit erfüllen. Für Vermögenswerte in Fonds gelten höhere Abschläge, die wir hier allerdings nicht darstellen.
Bonität im Mittelpunkt
Um liquide Vermögenswerte in die Liquiditätsstufen 1, 2A und 2B einordnen zu können, müssen Kreditinstitute auf eine Reihe weiterer Voraussetzungen achten, die eine gute Marktgängigkeit und eine hohe Qualität der Vermögenswerte sichern sollen. Aufgrund der unterschiedlichen Art der Vermögenswerte sind diese Kriterien vom Gesetzgeber je nach Assetklasse unterschiedlich ausgestaltet. Beispielhaft seien hier etwa die Emissiongröße und Laufzeit des Vermögenswerts, aber auch der rechtliche Status des Emittenten oder der qualitative Eigenschaften der Schuldtitel (z.B. Vorgaben zu Deckungswerten und Tranzsparenz bei Covered Bonds - siehe Tabelle 2) genannt. Allen voran steht jedoch meist die Vorgabe einer hohen Bonität oder eines niedrigen Risikogewichts. Dadurch knüpfen die LCR-Vorschriften an die Eigenkapitalanforderungsverordnung (Capital Requirement Rules, CRR) an.
Die Publikation ist mit größter Sorgfalt bearbeitet worden. Sie enthält jedoch lediglich unverbindliche Analysen und Prognosen zu den gegenwärtigen und zukünftigen Marktverhältnissen. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität wir aber keine Gewähr übernehmen können. Sämtliche in dieser Publikation getroffenen Angaben dienen der Information. Sie dürfen nicht als Angebot oder Empfehlung für Anlageentscheidungen verstanden werden.
[1] EBA Report v. 23.12.2014: Second report on impact assessment for liquidity measures under Article 509 (1) of the CRR