In diesem Zusammenhang möchte der Bürgerservice erneut darauf aufmerksam machen, dass jeder Bürger selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten entscheiden kann.
Das Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG) regelt einerseits die Aufgaben der Meldebehörden, andererseits aber auch die Rechte der Bürger in Bezug auf ihre im Melderegister gespeicherten Daten. Aufgabe der Meldebehörden ist unter anderem die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach §§ 32 ff. In Zukunft können im Bürgerservice der Landeshauptstadt Potsdam, anders als bisher, Auskünfte auch über das Internet angefordert und ebenso auf diesem Weg erteilt werden. Dieser speziellen Form der Auskunftserteilung kann der Bürger widersprechen.
Darüber hinaus dürfen in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte entsprechend § 33 des Meldegesetzes erteilt werden (welche im wesentlichen Namen, Vornamen und Anschriften der Einwohner ab dem 18. Lebensjahr beinhalten):
- an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung (zeitlich begrenzt)
- im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt)
- im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt)
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an zuständige Stellen der Gemeinde zum Zwecke der Veröffentlichung
- an Adressbuchverlage.
Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs. 6 jedoch auch vor, dass jeder Bürger das Recht hat, eben dieser Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Auf diese Widerspruchsmöglichkeiten muss der Bürger bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch eine öffentliche Bekanntmachungen aufmerksam gemacht werden.
Bei der Anmeldung liegt neben den Erläuterungen des Anmeldeformulars ein zusätzliches Blatt im Bürgerservice vor, worauf allen besonderen Melderegisterauskünften widersprochen werden kann. Diese Widersprüche (Kombinationen sind möglich) stellen eine Übermittlungssperre dar und gelten unbefristet bis auf Widerruf. Bereits eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig, können jedoch gegebenenfalls durch den Widerspruch gegen eine Auskunftserteilung über das Internet ergänzt werden. Das Formular „Antrag auf Übermittlungssperre Melderegister“ kann aus dem Internet heruntergeladen, ausgefüllt und unterschreiben an die Landeshauptstadt geschickt werden.