Die Grundlage des Schöffenamtes ergibt sich aus Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dort heißt es sinngemäß: Schöffen sind als ehrenamtliche Richter teil der Rechtsprechung. Sie üben durch ihr Amt Staatsgewalt aus und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege.
Gemeinsam und gleichberechtigt mit Berufsrichtern urteilen Sie „Im Namen des Volkes“ über Schuld und Unschuld ihrer Mitbürger. Die Mitwirkung von Schöffen ist gerade deshalb gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung und ihr gesunder Menschenverstand in das Verfahren, die Urteilsbegründung und die Urteilsfindung einfließen sollen.
Der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Schwerin muss bis zum 1. Mai 2008 insgesamt 218 Personenvorschläge für ein Jugendschöffenamt vorschlagen, davon 109 Frauen und 109 Männer. Alle vorgeschlagenen Personen müssen Deutsche sein und ihren Hauptwohnsitz mindestens ein Jahr in Schwerin haben. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Anfang 2008 mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen zu diesem Zeitraum das 70. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Weitere Informationen sind im Amt für Jugend, Schule, Sport und Freizeit, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin oder direkt bei Frau Monika Sandner unter der Telefonnummer 0385/545-2232 erhältlich.