Solche Angaben wie „für Dachneigungen ab 8 Grad geeignet“ können allerdings nur als reine Herstellerempfehlung angesehen werden. Der verbindlich vorgeschriebene Maßstab – und damit der „Stand der Technik“ - ist im Fachregelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks zu finden. Und dieses Regelwerk ist für Planer und Dachdecker ebenso verbindlich wie für Heimwerker, die ihr Dach selbst oder mit Nachbarschaftshilfe eindecken. Kommt es zu Schäden durch eine zu geringe Dachneigung und nachfolgend zu einem Rechtsstreit, sind diese Fachregeln das „Gesetz“, nach dem das Urteil gesprochen wird.
Je nach Art der Eindeckung gilt eine andere Mindestdachneigung. Bei Dachsteinen und Dachpfannen beträgt sie beispielsweise 22 Grad. Wird diese Dachneigung unter-schritten, sind Zusatzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Der Grund dafür ist, dass damit das Eindringen von Schnee und Regen unter die Eindeckung verhindert werden soll, was zur Durchfeuchtung der darunter liegenden Bauteile führen würde. Auch die ausgeklügelsten Falze bei Ziegeln und Dachsteinen allein können diesen Schnee- und Regeneintrieb nicht vollständig ausschließen.
Zum Wasser-Eintrieb kann es auch im Winter kommen, wenn bei einem flach geneigten Dach der Schnee nicht abrutscht und es zu einem Rückstau des Schmelzwassers kommt.
Die Palette der durch das Fachregelwerk vorgeschriebenen Zusatzmaßnahmen reicht – je nach Dachneigung – von einer regensicheren Unterdeckung, über die eindringendes Wasser abgeführt wird, bis zu einem Unterdach, das die Dichtheit einer regulären Eindeckung besitzen muss. Bei allen Zusatzmaßnahmen muss gewährleistet sein, dass kein Wasser diese durchdringen oder unterwandern können. In der Praxis bedeutet dies meist ein Verkleben der Unterdeckungen. Ein Nageln oder Verschrauben weiterer Elemente auf diesen Zusatzmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Dichtheit dennoch gewährleistet ist.
Übrigens gelten die Vorschriften für Zusatzmaßnahmen bei Unterschreitung der Regeldachneigung auch bei der Verwendung von Solarmodulen zur Strom- und Warmwasserbereitung. Denn gemäß Fachregelwerk sind diese Module als „Eindeckungselemente“ zu behandeln.
Der beste Schutz von Planern und Bauherren vor teuren „Überraschungen“ beim Dach ist nach wie vor die Auftragsvergabe an qualifizierte Dachdecker-Fachbetriebe.
Ihre Adressen gibt es z. B. bei der regionalen Dachdecker-Innung und im Internet unter www.hessendach.de