- 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c ist demnach wie folgt gefasst: „Es ist verboten, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als 3 Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“
Der Bayerische Jagdverband begrüßt die klare Positionierung des Bundestages und die gesetzliche Klarstellung der Halbautomaten-Verwendung zur Jagdausübung. BJV-Präsident Prof. Dr. Jürgen Vocke: „Mit dem Beschluss des Bundestages wurde die bisherige gängige Verwendung von Selbstladebüchen mit Wechselmagazinen zur Jagdausübung bestätigt. Mit einer Zustimmung der Länder können unsere Jägerinnen und Jäger die halbautomatischen Büchsen bereits in der kommenden Ernte- und Drückjagdsaison als jagdliches Handwerkszeug verwenden.“ Rechtssicherheit für Jäger besteht allerdings erst nach Inkrafttreten der Bundesjagdgesetz-Novelle.