Der Staatsvertrag enthält Maßnahmen gegen die Glücksspielsucht, für eine Begrenzung des Glücksspielmarktes, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spieles. So dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit staatlicher Erlaubnis veranstaltet und vermittelt werden. Glücksspiele im Internet sind verboten. Auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen oder im Internet ist nicht zulässig. Gemeinnützige Lotterien, die traditionell im Fernsehen präsentiert werden, sind vom TV-Werbeverbot ausgenommen. Die Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glückspielen werden verpflichtet, wirkungsvolle Konzepte zu entwickeln, die der Glücksspielsucht vorbeugen. Ferner müssen Spieler über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie die Suchtrisiken aufgeklärt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 entschieden, dass ein staatliches Sportwettenmonopol mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nur dann vereinbar ist, wenn es die konsequente Bekämpfung der Spielsucht zum Ziel hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Länderparlamenten bis Ende 2007 Zeit gegeben, dass Sportwettenrecht entsprechend neu zu ordnen.