Das ausführlich begründete Urteil bestätigt und vertieft die vorhandene Rechtsprechung, die es aufgrund der besonderen Fallgestaltung konsistent fortentwickelt. Auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Verträge unter den Beteiligten kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich Sat.1 als Inhaberin der Rechte am Sendeformat und als Vertragspartnerin der Mitwirkenden, u. a. Hella von Sinnen und Hugo Egon Balder, nicht auf die Auslagerung der Vor-Ort-Organisation berufen kann. Die von Sat.1 vorgenommene Gleichstellung mit Praktiken der Sportübertragung wird zurückgewiesen. Die in Fußballstadien, an Trainerkleidung, auf Sportgerät etc. vielfach erkennbare Werbung darf nur deshalb ins Bild kommen, weil der Informationswert eines Trainerinterviews, des Berichts von einem Fußballspiel oder einer Skiabfahrt die Wirkung der mitübertragenen Werbung übersteigt. Dies ist bei einer Unterhaltungssendung nicht der Fall. Schließlich räumt das Gericht mit dem weit verbreiteten Irrtum auf, Schleichwerbung sei nur dann Schleichwerbung, wenn sie nicht oder nur schwer zu erkennen sei. Die Konsequenz wäre, "dass gerade die auffälligste Werbung innerhalb eines Programms erlaubt wäre".
"Das Urteil ist eine wichtige Unterstützung der Landesmedienanstalten im Kampf gegen Schleichwerbung", erklärte der Direktor der LMK, Manfred Helmes. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen.