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LMK: Medienaufsicht geht erfolgreich gegen Schleichwerbung vor

(lifePR) (Ludwigshafen, )
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 15.2.2008 eine Klage von Sat.1 gegen die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt LMK abgewiesen, mit der eine Beanstandung wegen Schleichwerbung aufgehoben werden sollte. In der Sendung "Jetzt geht s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" am 8.4.2006 war ein überdimensionaler goldfarbener Osterhase mit rotem Halsband und Schriftzug mehrfach im Bild, ebenso wie Werbebanner der Herstellerfirma. Sat.1 hatte sich darauf berufen, dass die Veranstaltung im Gerry-Weber-Stadion in Halle von einer externen Firma organisiert worden sei, für deren Werbeverträge mit Dritten sie nicht verantwortlich sei. Im Übrigen habe es sich um aufgedrängte Werbung gehalten, deren Übertragung, wie auch bei sonstigen Sportveranstaltungen, unvermeidbar gewesen sei.

Das ausführlich begründete Urteil bestätigt und vertieft die vorhandene Rechtsprechung, die es aufgrund der besonderen Fallgestaltung konsistent fortentwickelt. Auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Verträge unter den Beteiligten kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich Sat.1 als Inhaberin der Rechte am Sendeformat und als Vertragspartnerin der Mitwirkenden, u. a. Hella von Sinnen und Hugo Egon Balder, nicht auf die Auslagerung der Vor-Ort-Organisation berufen kann. Die von Sat.1 vorgenommene Gleichstellung mit Praktiken der Sportübertragung wird zurückgewiesen. Die in Fußballstadien, an Trainerkleidung, auf Sportgerät etc. vielfach erkennbare Werbung darf nur deshalb ins Bild kommen, weil der Informationswert eines Trainerinterviews, des Berichts von einem Fußballspiel oder einer Skiabfahrt die Wirkung der mitübertragenen Werbung übersteigt. Dies ist bei einer Unterhaltungssendung nicht der Fall. Schließlich räumt das Gericht mit dem weit verbreiteten Irrtum auf, Schleichwerbung sei nur dann Schleichwerbung, wenn sie nicht oder nur schwer zu erkennen sei. Die Konsequenz wäre, "dass gerade die auffälligste Werbung innerhalb eines Programms erlaubt wäre".

"Das Urteil ist eine wichtige Unterstützung der Landesmedienanstalten im Kampf gegen Schleichwerbung", erklärte der Direktor der LMK, Manfred Helmes. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen.
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