Im Kern geht es um die Frage, welche konkreten Anforderungen dem Begriff „Information“ zu entnehmen sind, der konstitutiver Bestandteil der gesetzlichen Definition des Vollprogramms im Rundfunkstaatsvertrag ist. Die Prüfung der Argumente hat die juristische Wertung der LMK bestätigt, dass es für weit reichende und detaillierte Vorgaben an Inhalte und Ausstrahlungszeiten derzeit keine gesetzliche Grundlage gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig klargestellt, dass insoweit „die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen (werden darf), auch nicht in der Weise, dass dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend be-stimmte Normierungen geschieht“ (BVerfGE Bd. 57,295,321).
Im übrigen wäre die Konsequenz, dass bei einer Anwendung der Maßstäbe der LMS sämtlichen in Deutschland zugelassenen Vollprogrammen dieser Status umgehend aberkannt werden müsste.
Die Stellungnahme ist auf der Homepage der LMK verfügbar.