Das neue Service-Paket besteht aus zwei Teilen: zum einen der Messung der Vibrationen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zum anderen der Beratung hinsichtlich Maßnahmen zu Vermeidung bzw. Verringerung der Exposition, Gesundheitsüberwachung und weiteren Pflichten im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie.
Die Messung der Humanschwingungen erfolgt über ein 20 Zentimeter großes Sitzmesskissen, das auf dem Fahrersitz positioniert wird und mit einem Sensor versehen ist, der zuverlässig alle einwirkenden Stöße und Vibrationen aufzeichnet. Die ermittelte Belastung lässt sich direkt nach Beendigung der Messfahrt im Display des Handgerätes ablesen. Um Detailanalysen und Einzelmessprotokolle zu erstellen, werden die Messdaten auf einen Laptop übertragen und mit einer Software ausgewertet. Mit der Anwendung „Rechentool Linde PureMotion“ können darüber hinaus mehrere Messreihen miteinander verglichen werden, wobei sich die gemessenen Einzelwerte schließlich in dreidimensionalen, farbigen Balkendiagrammen veranschaulichen lassen. Der Gesamtwert aller Einzelbelastungswerte wird im so genannten Tagesexpositionswert dargestellt. Der Logistikverantwortliche erkennt, welchen Beitrag jede einzelne Tätigkeit des Mitarbeiters zum gesamten Tagesexpositionswert leistet und ob bzw. wie stark dieser Wert die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet. Entscheidend ist dabei immer die Expositionsdauer, d. h. die Dauer, die der Arbeitnehmer täglich der Schwingungsbelastung ausgesetzt ist. Lade- und Wartezeiten werden nicht erfasst.
Liegen die Schwingungsbelastungen eines Mitarbeiters über dem zulässigen Auslösegrenzwert A(8) von 0,5 m/s2 ist der Betreffende zu unterrichten und hat der Arbeitgeber präventive Maßnahmen einzuleiten. Wird der Expositionsgrenzwert von A(8) von über 1,15 m/ s2 (Z-Achse 0,8 m/ s2) gemessen, ist der Betrieb nach dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen verpflichtet, die bis zum Beschäftigungsverbot reichen können. Zu den präventiven Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung der ermittelten, repräsentativen Messwerte gehört im Falle von Flurförderzeugen beispielsweise der Einsatz vibrationsgedämpfter Fahrzeuge (z. B. gefederte Fahrerkabine und Sitz), die Änderung der Bodenbeschaffenheit der Fahrwege oder die Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit.