... beginnt für Bauarbeiter, Montagearbeiter, Leiharbeiter, Kraftfahrer die Auswärtstätigkeit, auch wenn sie erst zum Betriebssitz fahren, mit Verlassen der Wohnung.
... für Berufsgruppen die den Betriebssitz zwar regelmäßig, aber nur zu Kontrollzwecken bzw. zur Auftragserteilung aufsuchen, ist dies keine regelmäßige Arbeitsstätte sondern auch Auswärtstätigkeit und damit verbunden sind höhere Werbungskosten.
Dies trifft z.B. auf Arbeitnehmer, die im Außendienst in verschiedenen Filialen ihres Arbeitgebers wechselnd tätig sind, auf Brief- Zeitungszusteller, Rettungssanitäter, Streifenpolizisten, Schornsteinfeger usw. zu.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer an diesem Ort, dieser Tätigkeitsstätte eine Tätigkeit von hinreichend zentraler Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten ausübt.
Für die regelmäßige Arbeitsstätte ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dabei wird der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht nach den quantitativen sondern qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung bestimmt.
Ein Arbeitnehmer in einem Dienst- Arbeitsverhältnis muss nicht zwingend eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.
Wenn z.B. ein Bauarbeiter, ein Montagearbeiter o.ä. den Betriebssitz anfährt um dort Aufträge entgegen zunehmen, Material zu übernehmen oder eventuell den privaten PKW mit dem Betriebsauto zu tauschen, dann beginnt die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung. Diese Personen besitzen dann auch keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Die Tätigkeit von zentraler Bedeutung eines Briefzustellers, eines Streifenpolizisten, eines Rettungssanitäters wird nicht in der Filiale des Postunternehmens, des Zeitungsverlages, des Polizeireviers, des Stützpunktes ausgeübt sondern beim Verteilen der Post usw., im Einsatz, bei der Streife auf der Straße usw. .
Ein Arbeitsverhältnis ohne regelmäßige Arbeitsstätte ist steuerlich eine Auswärtstätigkeit und daraus resultieren höhere Werbungskosten die zu geringeren Einkommensteuern, zu einer höheren Steuererstattung führen können. Dies muss aber mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Weitere Informationen zu dieser Problematik und Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur Einkommensteuer erteilen die Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins für Arbeitnehmer e.V. * Lohnsteuerhilfeverein * Sitz Gladbeck für seine Mitglieder.
Lohnsteuerhilfevereine erstellen, im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen, Einkommensteuererklärungen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Beamten, Renten oder Versorgungsbezügen.