Der erneuten Medienratsbefassung vorausgegangen war eine Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Wie bereits bei der Verlängerung der Regionalprogrammzulassung der RTL Nord GmbH hatte diese aufgrund rechtlicher Erwägungen nur eine Verlängerung der Sat.1-Regionalprogrammzulassung bis zum 31. Dezember 2009 für zulässig erachtet.
Nach Auseinandersetzung mit den Argumenten der KEK hielt der Medienrat im Ergebnis an der Verlängerung der Zulassung um sieben Jahre fest. Die Zulassungs-/Zuweisungserteilung richte sich nach dem insoweit § 25 Abs. 4 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in rechtlich zulässiger Weise konkretisierenden § 28 Abs. 2 Satz 2 Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein (MStV HSH). Danach sollen Hauptprogramm- und Fensterprogrammveranstalter in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleiste durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Da diese Voraussetzungen bei Sat.1 Nord erfüllt seien, habe der Medienrat die Zulassung und Zuweisung antragsgemäß um sieben Jahre verlängern können.
Der Direktor der MA HSH, Thomas Fuchs, wies darauf hin, dass auch die KEK positiv bestätigt habe, dass Sat.1 Nord alle materiellen Anforderungen an ein unabhängiges Regionalprogramm erfülle.
Anders als die KEK ist die MA HSH nicht der Auffassung, dass § 25 Abs. 4 RStV gegenüber § 28 Abs. 2 MStV HSH ein Vorrang zukommt. In der amtlichen Begründung zu § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV heißt es: "Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 ist die gesellschaftsrechtliche Trennung allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, weil unabhängige Regionalberichterstattung bei verbundenen Unternehmen nicht ausgeschlossen ist. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."
Der Rundfunkstaatsvertrag enthält keine Bestimmungen dazu, wann ein Abweichen von der Soll-Vorschrift in § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV möglich ist. Diese Lücke wird durch § 28 MStV HSH geschlossen. "Für die MA HSH bedeutet das, dass sie nach § 28 MStV HSH zu entscheiden hat. Da dessen Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind, war die Zulassung der Sat.1 Nord um den längstmöglichen Zeitraum, also sieben Jahre, zu verlängern", so Fuchs.