Oldie 95 hatte am 28. Februar 2007 in dem dreiminütigen Sendebeitrag „Deutschlands bestangezogene Männer“ über die Ergebnisse eines von einer Zeitschrift initiierten Wettbewerbs berichtet. Hierin enthalten war ein angebliches Interview mit dem Wettbewerbsgewinner in der Kategorie „Politiker“, das tatsächlich nie geführt worden war. Stattdessen enthielt der Beitrag gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Betroffenen auf die gestellten Fragen zugeschnittene Interviewpassagen mit O-Tönen aus einem Interview, das er zu einem früheren Zeitpunkt in einem gänzlich anderen Zusammenhang gegeben hatte. Im Anschluss an den Beitrag entschuldigte sich Oldie 95 schriftlich bei dem angeblichen Interviewpartner und räumte ein, dass der Beitrag journalistisch nicht korrekt gewesen sei. Der Moderator der Sendung, ein Volontär, habe für seinen Fehler eine mündliche Rüge erhalten.
Der Medienrat bewertete die Manipulation des Beitrags als schweren Verstoß gegen journalistische Sorgfalts- und Wahrheitspflichten, der nicht hingenommen werden könne. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem Moderator des fraglichen Beitrags um einen unerfahrenen Volontär gehandelt habe. Für diesen Fall hätte der Sender im Gegenteil besondere Schutzmechanismen vorsehen müssen. Von einer förmlichen Beanstandung des Verstoßes sah der Medienrat ab, weil vergleichbare Verstöße bei Oldie 95 bislang nicht festgestellt worden waren und der Sender Vorkehrungen getroffen haben will, um eine Wiederholung eines derartigen Verstoßes zu verhindern.
Allerdings stellte der Medienrat unmissverständlich klar, dass Oldie 95 im Wiederholungsfall mit Sanktionen rechnen müsse. Der Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein sieht insoweit ein abgestuftes Verfahren vor, das über die förmliche Beanstandung eines Verstoßes über die Anordnung von Maßnahmen und Unterlassungen bis hin zum Ruhen oder zum Entzug der Zulassung reicht.