Im Vorfeld wird die Übergabeform ausgewählt. Soll nur der Kundenbestand oder das gesamte Maklerunternehmen übergeben werden? Auch eine Umwandlung von einem Einzelmakler in ein Maklerunternehmen kann sinnvoll sein, um später den Übertragungsprozess zu erleichtern.
Bei einem Bestandsverkauf (Asset Deal) ist darauf zu achten, den richtigen Nachfolger zu finden, mit dem die Bestandsübertragung auch umsetzbar ist. Zusätzlich sollte geprüft werden, welche Gesellschaften/Pools der Übernahme zustimmen. Auch der Kaufvertrag muss an den Übertragungsprozess angepasst werden.
Für einen Makler ist es durchaus lukrativ, bereits von einem Kollegen aufgebaute Bestände zu übernehmen und fortzuführen. Dies ist je nach Einzelfall im Rahmen eines Share Deals (Unternehmenskauf) oder eines Asset Deals (Bestandskauf) zu realisieren. Dem Erwerber sollte bewusst sein, dass hier unbedingt eine Begleitung durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater zu erfolgen hat. Nur wenn im Einzelfall bereits vor der Übertragung eine ausreichende Absicherung erfolgt, kann der Nachfolger sicher sein, hier ohne Friktionen von dem übertragenen Bestand bzw. dem erworbenen Unternehmen zu profitieren. Die Praxis hat gelehrt, dass es mehr als nur sinnvoll ist, bei der Übertragung auf bestimmte neuralgische Punkte zu achten, da ansonsten verheerende Konsequenzen drohen.
Steuerliche Auswirkungen beachten:
Beim Verkauf ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Es gibt in diesem Fall aber mögliche Begünstigungen. Wenn der Veräußerer zum Zeitpunkt des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet hat, gibt es einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro. Für den Gewinn ist außerdem ein ermäßigter Steuersatz möglich. Der Sondersteuersatz für Unternehmer ab 55 kann zwischen 14 % und rund 27 % liegen. Diese Begünstigungen werden einem Unternehmer aber nur einmal im Leben und nur für ein Unternehmen gewährt. Wird ein Verkaufspreis vereinbart und in Raten über mehr als zehn Jahre gezahlt, hat der Verkäufer die Wahl, den Gewinn sofort zu versteuern oder die Ratenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu behandeln.
Auch muss man bei einem Bestandsverkauf leider die Umsatzsteuer ins Kalkül ziehen. Um die Gefahr, dass das Finanzamt aus dem Verkaufspreis zurzeit 16 % Umsatzsteuer haben möchte, zu vermeiden, sollten Sie rechtzeitig mit einem erfahrenen Steuerberater sprechen und später beim Kaufvertrag durch einen Rechtsanwalt die richtigen Formulierungen treffen.
Beim Käufer spielt die Übergabeform auch eine wichtige steuerliche Rolle.
Für den Käufer ist ein Bestandskauf steuerlich günstig: Den Kaufpreis für den Bestand kann er über die Nutzungsdauer (meist fünf Jahre) steuermindernd abschreiben. Das Finanzamt hilft also bei der Refinanzierung mit, da die Gewinne aus dem Bestand nicht komplett versteuert werden müssen.
Der Käufer, der eine Maklergesellschaft in Form von GmbH-Anteilen kauft, kann seine Anschaffungskosten steuerlich nicht geltend machen. Sie wirken sich erst aus, wenn er die GmbH wieder veräußert oder diese aufgelöst wird. Der Kaufpreis muss aus versteuertem Geld erbracht werden.
Für den Käufer einer GmbH & Co.KG wird der Kauf – obwohl er Anteile kauft – ebenfalls so behandelt, als hätte er ein Einzelunternehmen oder einen Bestand erworben. Er kann seinen Kaufpreis steuerlich geltend machen.
Makler, die ihre Nachfolgeregelung planen wollen, können sich auf der Seite https://www.nachfolgeplanung-makler.de informieren oder zumindest ein kostenloses Informationsgespräch mit Thomas Suchoweew vom Makler Nachfolger Club e.V. führen.