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Arbeitsgericht gibt Marburger Bund Recht

AiP-Phase muss bei Ärztevergütung berücksichtigt werden

(lifePR) (München, )
Im Streit um die Anerkennung der „Arzt im Praktikum“-Phase (AiP) als einschlägige Berufserfahrung hat die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) einen juristischen Erfolg errungen.

Das Arbeitsgericht Magdeburg urteilte am 9. August 2007, dass die AiP-Zeit des klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrages für die Universitätsärzte (TV-Ärzte TdL, §16 Abs. 2 Satz 2) anerkannt werden muss (AZ: 6 Ca 944/07). Damit stehen dem Arzt rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä1 zu.

Der Vorsitzende des Marburger Bundes, Dr. Frank Ulrich Montgomery, bezeichnete das Urteil als „wegweisend“. Bisher würden nämlich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und damit auch sämtliche Universitätskliniken in Deutschland den Ärzten ihre AiP-Zeit nicht als Berufserfahrung zugestehen.

Dies führe bei den Uniärzten zu monatlichen Gehaltseinbußen von mehreren hundert Euro. „Herr Möllring als Chef der TdL und die Universitätskliniken sind aufgefordert, das Magdeburger Urteil zu akzeptieren und allen Ärzten umgehend ihr zustehendes Gehalt zu zahlen“, forderte Montgomery. Die bisherige Praxis der Einkommenskürzung habe bei den Medizinern in den Unikliniken zu massivem Unmut und Verärgerung geführt.

Solange die Universitätskliniken und deren Arbeitgeberverband TdL sich jedoch weigern, die im Herbst 2004 abgeschaffte 18monatige AiP-Phase als Berufserfahrung zu akzeptieren, werde der Marburger Bund auch weiterhin dieses konsequent einklagen.

Bisher habe die Ärztegewerkschaft bundesweit rund 100 AiP-Klagen bei Arbeitsgerichten eingereicht. Montgomery wies auf die in diesem Zusammenhang „sehr vernünftigen“ separaten Tarifabschlüsse der Ärztegewerkschaft mit den Ländern Berlin und Hessen hin, die nicht Mitglied der TdL sind. Montgomery: „Berlin und Hessen haben erkannt, dass man Leistungsträger nicht mit ungerechtfertigten Gehaltskürzungen vor den Kopf stoßen darf.“
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