1. Newsletter-Versand: Laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG** stellt unter anderem auch Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Nach dem jüngsten Gerichtsurteil darf ein Newsletter daher von einem Internet-Anbieter nur an diejenigen Adressaten versendet werden, die ihre Einwilligung explizit in Form eines ausgefüllten Ankreuz-Feldes deutlich gemacht haben. Dabei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Ankreuz-Feld darf nicht bereits im Voraus ausgefüllt auf der Website erscheinen, und es muss zusätzlich auf der Homepage darauf hingewiesen werden, dass der Newsletter jederzeit wieder abgemeldet werden kann.
2. Versendung von E-Mails an potenzielle Geschäftspartner: Im zweiten Gerichtsurteil wurde durch den Bundesgerichtshof beschlossen, dass die firmeneigene, auf der Homepage hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse nicht von anderen Institutionen dazu missbraucht werden darf, ungebeten Werbeanfragen an diese weiterzuleiten. Ein Beispiel: Im Falle eines Fußballvereins entschied der BGH, dass es unzulässig ist, Werbeangebote an diesen weiterzuleiten, da es in diesem Falle nicht dem Vereinszweck dient.
3. Adressgewinnung - Confirmed-Opt-In-Verfahren versus Double-Opt-In-Verfahren: Das Double-Opt-In-Verfahren bietet im Gegensatz zum weniger seriösen Confirmed-Opt-In-Verfahren entscheidende Vorteile: Durch diese kann vor allem sichergestellt werden, dass die Eintragung einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage auch durch den tatsächlichen Besitzer der E-Mail-Adresse erfolgt ist. Aus diesem Grund bedienen sich erfahrene E-Mail-Marketing-Anbieter bereits selbstverständlich dieser sichereren Alternative. So kann z.B. verhindert werden, dass die eigene E-Mail-Adresse ungewollt in fremde Verteiler aufgenommen wird. Die Anwendung des missbrauchgeschützen Double-Opt-In-Verfahren ist zwar bisher noch nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch wurde beispielsweise ein Online-Anbieter am 11.06.2008 vom Amtsgericht Berlin-Mitte ermahnt, der statt des verbrauchergeschützten Verfahrens das missbrauchsgefährdete Confirmed-Opt-In-Verfahren eingesetzt hat.
Zeichen: 2815
Den Original-Text finden Sie unter http://www.marmato.de/...