Bis zur Entscheidung des BGH war die Eintragungsfähigkeit von Stadtwerken als Markenname umstritten. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Bundespatentgericht (BPatG) wiesen in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Anträge der Stadtwerke mit der Begründung zurück, der Stadtwerkebegriff werde nur noch als Synonym für ein unbestimmtes Energieversorgungsunternehmen verstanden, ohne dass ein bestimmender Einfluss der namensgebenden Stadt oder Gemeinde auf das Unternehmen sichergestellt ist. Insoweit fehle derartigen Kombinationen die notwendige Unterscheidungskraft, um als Marke eingetragen werden zu können (BPatG, Beschl. v. 20.5.2008 – 33 W (pat) 118/06).
Dem ist der BGH nun entgegengetreten. Nach Ansicht des Gerichts kennzeichne der Begriff „Stadtwerke“ die kommunale Trägerschaft des Unternehmens, dessen Identität durch die Ortsangabe hinreichend konkretisiert wird. Insoweit sei der Begriff sehr wohl unterscheidungsfähig. Dies gelte selbst bei Minderheitenbeteiligungen, da durch die (zumindest theoretische) Möglichkeit einer Rekommunalisierung und der damit einhergehenden Mehrheitsbeteiligung nicht automatisch von einer Täuschungsgefahr ausgegangen werden kann.
Für die Stadtwerke dürfte die Entscheidung des BGH äußerst begrüßenswert sein; stellt ihr Name doch ihr wichtigstes Kapital im Wettbewerb dar. Gerne beraten und unterstützen auch wir Sie bei der Eintragung Ihrer Marke.