Ladeeinrichtungen werden in Deutschland als Messgeräte betrachtet und müssen sowohl die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllen. Dieser bunte Blumenstrauß an Regelungen, soll dafür sorgen, dass beim Verkauf von Ladestrom abgerechnete Energiemengen richtig und für den Kunden nachvollziehbar gemessen werden. Je nach Anbieter oder Betreiber von Ladestationen divergierte die Abrechnung zum Teil nach Zeiteinheiten, Ladevorgang, pauschal, gratis oder nach kWh.
Seit dem 1. April müssen solche Säulen eichrechtskonform sein. Das bedeutet, dass sie spezielle Messsysteme besitzen müssen, die aufzeichnen, wie viel Strom wann und zu welcher Zeit ein E-Autofahrer an einer Ladesäule geladen hat. Ferner schreibt die Preisangabenverordnung vor, dass kilowattstundengenau abgerechnet werden soll.
Als technische Maßnahme zur Erfüllung der eichrechtlichen Kundenschutzanforderungen setzen die Ladesäulenhersteller auf Displays oder Zähler, über die dem Kunden die getankte Strommenge dargestellt wird. Andere setzten sog. Public-Key-Signaturverfahren ein, bei dem jeder Empfänger die Messwerte prüfen kann, ob sie auf ihren digitalen Wegen durch Zeit und Raum unverfälscht geblieben sind und wirklich von dem Ladepunkt stammen, an der der Ladevorgang stattgefunden hat. Diese mess- und eichrechtskonfomren Ladeinfrastrukturlösungen werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PBT) im Rahmen eines sog. Baumusterprüfbescheinigungsverfahrens zertifiziert.
Die Umrüstung auf die Mess- und Eichrechtskonformität stellt durchaus eine Hürde beim weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur dar, mit der Folge, dass der Ausbau zunächst stagniert. Denn Investitionen, welche in den direkten Ausbau fließen würden, müssen vorrangig der Umrüstung von Bestandsanlagen zu Gute kommen. Lässt man den Blick schweifen, so kann man feststellen, dass die Umsetzung keineswegs flächendeckend und vollumfänglich geglückt ist. Mitunter sind Ladestationen vorzufinden, deren Umrüstung technisch nicht möglich ist. Rechtsfolge ist die Außerbetriebnahme der jeweiligen Anlage. Zuwiderhandlungen, stellen Ordnungswidrigkeiten dar, sodass den Betreibern in diesem Falle Strafzahlungen drohen könnten. Inwieweit solche von den zuständigen Behörden verfolgt werden oder ob diese sich kulant geben, wird sich in den nächsten Wochen und Monaten abzeichnen.