Von der Neuregelung betroffen sind alle der Eigenversorgung dienenden KWK-Anlagen, die nach dem 31.07.2014 in Betrieb genommen bzw. nach diesem Tag erstmals zur Eigenversorgung eingesetzt wurden und auf Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden – kurz gesagt: alle Anlagen, die bisher der Regelung des § 61b Nr. 2 EEG 2017 unterfielen. Für diese sollen künftig folgende Maßgaben hinsichtlich der EEG-Umlage gelten:
KWK-Anlagen ≤ 1 MW und KWK-Anlagen > 10 MW
Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit einem Jahres- oder Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 % und einer installierten Leistung bis einschließlich 1 MW oder über 10 MW müssen für den aus der Anlage eigenverbrauchten Strom auch weiterhin nur eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 % des regulären Umlagesatzes entrichten. Insofern wird für diese die bisherige Rechtslage fortgeführt. Dies gilt – unabhängig von der installierten Leistung – jedoch für ab dem 01.01.2018 in Betrieb genommene KWK-Anlagen wohl nur mit der einschränkenden Maßgabe, dass diese ausschließlich auf Basis gasförmiger Brennstoffe betrieben werden. Das hieße, dass ab dem 01.01.2018 in Betrieb genommene Anlagen, die fossile Flüssig- oder Festbrennstoffe einsetzen, die volle EEG-Umlage entrichten müssten.
KWK-Anlagen im Leistungsbereich >1 MW und ≤ 10 MW
Für hocheffiziente KWK-Anlagen im mittleren Leistungsbereich von über 1 MW bis einschließlich 10 MW wird sich die künftige Regelung deutlich komplexer darstellen.
Grundsätzlich gilt, dass Betreiber von Anlagen dieser Leistungsklasse für den Eigenverbrauch, der auf die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden eines Jahres entfällt, eine EEG-Umlagereduzierung in Höhe von 60 % erhalten. Wird die Schwelle von 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr jedoch überschritten, greift eine Art Rückforderungsmechanismus (sog. „claw-back mechanism“). Danach wird die EEG-Umlageverringerung der ersten 3.500 Volllaststunden für die Anzahl der Volllaststunden, die 3.500 Stunden überschreiten, annulliert. Rechnerisch bedeutet dies, dass der Eigenverbrauch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden mit einer EEG-Umlage in Höhe von 40 % belastet wird, für jede darüber hinausgehende Vollbenutzungsstunde beträgt die EEG-Umlagelast dann jedoch 160 % des regulären Umlagesatzes. Der Umlagesatz von 160 % ergibt sich aus der vollen EEG-Umlagebelastung des Eigenverbrauchs ab 3.500 Vollbenutzungsstunden zuzüglich der „Rückforderung“ der bereits gewährten EEG-Umlageentlastung von 60 %. Dadurch wird ein gleitender Anstieg der EEG-Umlagebelastung in Abhängigkeit der Vollbenutzungsstundenzahl erreicht. Der durchschnittliche EEG-Umlagesatz für Anlagen, die 3.500 Volllaststunden überschreiten, erhöht sich progressiv von 40% auf 100% bei einer Vollbenutzungsstundenzahl von 7.000 h pro Jahr.
Für KWK-Anlagen im Leistungsbereich von über 1 MW bis einschließlich 10 MW, die nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.01.2018 in Betrieb genommen worden sind, greift zunächst eine zeitlich befristete Übergangsregelung.
Für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr gilt auch hier für den Eigenverbrauch ein reduzierter Umlagesatz von 40 %. Wird die Schwelle von 3.500 Vollbenutzungsstunden überschritten erhöht sich die EEG-Umlage auf 100 %. Der vorstehend beschriebene „claw-back mechanism“ greift jedoch erst zeitlich gestaffelt:
für KWK-Anlagen, die nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen worden sind, für den Eigenverbrauch ab dem 01.01.2019,
für KWK-Anlagen, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2017 in Betrieb genommen worden sind, für den Eigenverbrauch ab dem 01.01.2020 und
für KWK-Anlagen, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2018 in Betrieb genommen worden sind, für den Eigenverbrauch ab dem 01.01.2021.
Unabhängig von der installierten Leistung können Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen, die diese für die Eigenversorgung in einem energieintensiven Unternehmen einer der in Anlage 4 des EEG 2017 aufgeführten Branche einsetzen, auch weiterhin von einer reduzierten EEG-Umlage in Höhe von 40 % der regulären Umlage profitieren. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die KWK-Anlage ausschließlich gasförmige Brennstoffe einsetzt.
Für die betroffenen Anlagenbetreiber zeichnet sich damit ein erstes konkretes Bild der künftigen Regelung ab. Die Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht steht indes noch aus. Wir werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Wer jedoch auf langfristige Rechtssicherheit gehofft hat, wird enttäuscht. Denn auch diese Neuregelung hat die EU-Kommission lediglich befristet auf vier Jahre bis Juli 2022 genehmigt. Nach Ablauf der vier Jahre ist eine erneute Anmeldung der Regelung bei der EU-Kommission erforderlich.