Geboten wird auf den künftig anzulegenden Wert in Cent je Kilowattstunde. Dabei ist der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, zu beachten. Dieser beläuft sich für Neuanlagen auf 14,88 Ct/kWh und für Bestandsanlagen auf 16,90 Ct/kWh. Eine Überschreitung des Höchstwerts hat den Gebotsausschluss zur Folge.
Der Zuschlagswert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gebotspreisverfahren. D.h. er entspricht dem im Gebot angegeben individuellen Gebotswert („jeder bekommt, was er geboten hat“). Ausschließlich für Biomassebestandsanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu maximal 150 kW findet das sog. Einheitspreisverfahren Anwendung. Danach ist für diese Anlagen der Gebotswert des höchsten in dieser Ausschreibungsrunde noch bezuschlagten Gebots maßgeblich. Darüber hinaus gilt es für alle Bestandsanlagen zu beachten, dass der künftig anzulegende Wert – unabhängig vom Zuschlagswert – der Höhe nach auf den durchschnittlichen anzulegenden Werts der letzten drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre gedeckelt ist.
Gebote für die erste Ausschreibungsrunde können bis zum 01.09.2017 bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Für die Gebotsabgabe sind zwingend die von der Bundesnetzagentur für diesen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bereitgestellten Formulare zu verwenden und die entsprechenden Formatvorgaben zu beachten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Gebotsunterlagen und stehen Ihnen für weitere Informationen und Rückfragen zu den Teilnahmevoraussetzungen sowie zum Ausschreibungsverfahren selbstverständlich zur Verfügung.