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Erster Referentenentwurf für KWK-Ausschreibungsverordnung

(lifePR) (Leipzig, )
Mit der letzten Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG), welche zum 01.01.2017 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber den Weg bereitet, um auch die KWK-Förderung auf ein wettbewerbliches Ausschreibungssystem umzustellen (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 16.12.2016). Zwar soll die Förderung auch weiterhin in Form eines festen Zuschlags für eine gesetzlich vorbestimmte Dauer gewährt, jedoch deren Höhe wettbewerblich durch Ausschreibung ermittelt werden. Ziel dessen ist es, den Ausbau der KWK möglichst kostengünstig fortzuführen. Seitens des Bundeswirtschaftsministeriums liegt nunmehr ein erster Referentenentwurf vom 19.04.2017 für eine entsprechende Ausschreibungsverordnung vor.

Ausgeschrieben werden soll die Förderung für neue und modernisierte KWK-Anlagen sowie für die neue Förderkategorie der sog. innovativen KWK-Systeme jeweils im Leistungssegment von einem bis 50 Megawatt. Als ausschreibende Stelle soll – wie bereits im EEG – die Bundesnetzagentur fungieren. Das vorgesehene Ausschreibungsdesign orientiert sich dabei weitestgehend an dem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2017). Ausweislich des vorliegenden Entwurfs soll jährlich ein Volumen von jeweils 100 Megawatt zu den Gebotsterminen 01. Juni und 01. Dezember ausgeschrieben werden. Ab 2018 soll ein Teil dieses Ausschreibungsvolumens in Höhe von zunächst 50 MW auf innovative KWK-Systeme entfallen, wobei sich der Anteil bis 2021 jährlich um fünf Megawatt erhöht. Das für KWK-Anlagen bereitgehaltene Ausschreibungsvolumen würde sich dementsprechend verringern. Als Mindestgebotsmenge sieht der Entwurf ein Megawatt und als Höchstgebotsmenge 50 Megawatt für KWK-Anlagen bzw. zehn Megawatt für innovative KWK-Systeme vor. Für jedes abgegebene Gebot soll der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 100 Euro je Kilowatt der gebotenen KWK-Leistung hinterlegen müssen, um etwaige Pönalforderungen der Übertragungsnetzbetreiber beispielsweise bei Nichtrealisierung des Projekts abzusichern. Die Bestimmung der Förderhöhe soll sich nach dem Gebotspreisverfahren richten. D.h. jeder Bieter bekäme das, was er geboten hat. Um Überförderungen zu vermeiden, wäre die Förderhöhe jedoch über den sog. Höchstwert begrenzt. Für KWK-Anlagen soll dieser nach gegenwärtigem Stand zunächst auf 7,0 ct/kWh und für innovative KWK-Systeme auf 12,0 ct/kWh festgesetzt werden. 

Bei dem Verordnungsentwurf handelt es sich – wie eingangs erwähnt – um einen ersten Referentenentwurf, der noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt ist und daher im weiteren Verfahren noch Änderungen unterliegen kann. Derzeit befindet sich der Entwurf in der Länder- und Verbändeanhörung, deren Stellungnahmefrist am 26.04.2017 abläuft. Die Durchführung einer ersten Ausschreibung ist für den Gebotstermin 01.12.2017 geplant. Wir werden Sie daher selbstverständlich weiterhin über die aktuellen Entwicklungen auf den Laufenden halten und stehen Ihnen gerne für Fragen und weitere Informationen zur Verfügung. 

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