Mieterstrom bezeichnet den dezentral, in der Regel mittels Blockheizkraftwert bzw. Photovoltaik-Anlage erzeugten und vor Ort von den Letztverbrauchern, insbesondere Mietern, verbrauchten Strom. Mieterstrom als Konzept der dezentralen Stromerzeugung ist bisher noch wenig verbreitet. Zwar lassen sich im Rahmen von Mieterstrommodellen gegenüber dem regulären Strombezug von einem herkömmlichen Stromlieferanten einige Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte und Konzessionsabgaben) einsparen, doch unterliegt die Stromlieferung an die Mieter der vollen EEG-Umlage. Zudem ergeben sich aus der Strombelieferung der Mieter auch steuerrechtliche Restriktionen für den Vermieter. So droht etwa Wohnungsunternehmen infolge einer Strombelieferung ihrer Mieter der Verlust der Gewerbesteuerbefreiung. Infolgedessen rechnen sich Mieterstrommodelle, insbesondere solche mit Photovoltaik-Anlagen, in der Praxis häufig noch nicht. Dies soll sich durch das geplante Gesetzesvorhaben ändern – künftig sollen sowohl Vermieter als auch Mieter vom dezentral erzeugten Strom profitieren. Zudem soll über die Mieterstromförderung der Ausbau der Photovoltaik angereizt werden. Dieser blieb zuletzt deutlich hinter dem gesetzlich festgelegten Ausbaukorridor zurück.
Das Bundeswirtschaftsministerium nimmt dabei Abstand von seinen ursprünglichen Überlegungen, Mieterstrom über eine anteilige Entlastung von der EEG-Umlage zu begünstigen. Grund sind beihilferechtliche Aspekte. Vielmehr soll Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen künftig direkt gefördert werden. Ausweislich des Eckpunktepapiers soll dem Anlagenbetreiber für den außerhalb des öffentlichen Stromnetzes an die Mieter gelieferten Strom eine moderate Förderung gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe sollen die bereits bestehenden Kostenvorteile für Mieterstrom berücksichtigt werden. Daher sieht das Eckpunktepapier einen Abschlag in Höhe von 8,5 ct/kWh gegenüber der „regulären EE-Vergütung“ für den aus Photovoltaik-Dachanlagen in das Stromnetz eingespeisten Strom vor. Der Mieterstrom aus PV-Anlagen bis 10 kW würde demnach mit 3,81 ct/kWh gefördert werden. Für die Leistungsklasse von 10 kW bis 40 kW würde die Förderung 3,47 ct/kWh und für die Leistungsklasse von 40 kW bis 100 kW von 2,21 ct/kWh betragen.
Eine auch nur anteilige EEG-Umlagebefreiung ist nicht vorgesehen, so dass auch weiterhin für den Mieterstrom die volle EEG-Umlage (derzeit 6,88 ct/kWh) zu entrichten ist. Um die dadurch entstehenden Mehrkosten zu begrenzen, ist eine Deckelung des jährlichen Ausbaus im Bereich Mieterstrom auf 500 MW vorgesehen. Darüber hinaus soll die Mieterstromförderung nur in einem räumlich eng begrenzten Rahmen gewährt werden und sich nur auf Strommengen erstrecken, die aus einer auf einem Wohngebäude installierten PV-Anlagen an die Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes geliefert werden. Unerheblich soll jedoch sein, ob die Anlage direkt vom Vermieter oder einem Energiedienstleister errichtet bzw. betrieben wird. Insofern würden auch Contracting-Modelle mit einbezogen werden.
Von dem geplanten Gesetzesvorhaben nicht erfasst sind Mieterstrommodelle, bei denen die Mieter mit Strom aus einem Blockheizkraftwerk versorgt werden. Dies begründet das Bundeswirtschaftsministerium damit, dass dieser Strom bereits nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) gefördert wird. Vielmehr sollen nun Photovoltaik-Anlagen den KWK-Anlagen insoweit gleich gestellt werden.
Noch nicht abschließend geklärt ist, wie die derzeit noch bestehenden steuerrechtlichen Hemmnisse abgebaut werden können. Das Bundeswirtschaftsministerium befindet sich dazu noch in Beratung mit dem Bundesfinanzministerium. Zu hoffen ist, dass zumindest dabei auch auf Blockheizkraftwerken basierende Mieterstrommodelle Berücksichtigung finden. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Gebiet des Mieterstroms auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung.