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Mieterstromgesetz nimmt nächste Hürde

(lifePR) (Leipzig, )
Das Bundeskabinett hat am 26.04.2017 den Gesetzesentwurf für ein Mieterstromgesetz verabschiedet. Mittels diesem will die Bundesregierung die Stromversorgung von Mietern mit Solarstrom direkt vom Dach des Mietshauses fördern (wir berichteten zuletzt mit Newslettern vom 27.03.2017). 

Im Rahmen des Kabinettsbeschlusses hat es gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf noch einige Änderungen gegeben.

Zum einen wurde der räumliche Anwendungsbereich der Mieterstromförderung geringfügig erweitert. Die Mieterstromförderung setzt voraus, dass die Solaranlage in, an oder auf einem Wohngebäude angebracht ist und der Solarstrom an Dritte innerhalb dieses Gebäudes geliefert wird. Der Referentenentwurf beschränkte die Förderung noch auf Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll es nunmehr ausreichen, wenn 40 Prozent der Gebäudefläche als Wohnfläche genutzt werden. Mithin könnten auch die Vermieter und Mieter überwiegend gewerblich genutzter Gebäude in den Genuss der Mieterstromförderung kommen. 

Zum anderen wurde die Preisobergrenze für Mieterstrom weiter herabgesetzt. Der Mieterstrompreis soll nunmehr statt auf 95 Prozent – wie noch im Referentenentwurf vorgesehen – auf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs gedeckelt werden. Dadurch soll das strukturelle Verhandlungsungleichgewicht zwischen Vermieter und Mieter ausgeglichen und verhindert werden, dass der Mieter für den Mieterstrom mehr zahlt, als wenn er den Strom über einen Grundversorgungstarif bezieht.

Darüber hinaus für Wohnungsgesellschaften von besonderer Bedeutung sein dürfte, dass der Passus zur Gewerbesteuer entfallen ist. Ursprünglich sah der Referentenentwurf die Möglichkeit vor, Einnahmen von bis zu 20 % aus Mieterstrom generieren zu können, ohne die erweiterte Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz zu verlieren. Diese Regelung findet sich im Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht mehr wieder. Mithin müssen Wohnungsunternehmen, die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundeigentums auch die Lieferung von Mieterstrom anbieten, nach gegenwärtiger Rechtslage fürchten, ihre Gewerbesteuerbefreiung insgesamt zu verlieren.

Im Übrigen greift das Kabinett den Referentenentwurf weitestgehend unverändert auf. Der Gesetzesentwurf befindet sich nunmehr im parlamentarischen Verfahren und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.

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