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Mieterstromgesetz passiert Bundestag - Außerdem weitere Korrekturen am EEG 2017

(lifePR) (Leipzig, )
Kurz vor Ende der laufenden Legislaturperiode hat der Bundestag am 29.06.2017 das sog. Mieterstromgesetz (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 03.05.2017) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das parlamentarische Verfahren hat im Vergleich zum zuletzt vorliegenden Entwurf kaum noch Änderungen gebracht. Hervorzuheben ist lediglich, dass eine Lieferung von Mieterstrom aus einer auf dem Wohngebäude angebrachten PV-Anlage künftig auch in andere Wohngebäude oder sonstige Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (z.B. Hinterhäuser, Schuppen) zulässig und förderfähig ist. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt neu installierte Mieterstromkonzepte fördern.

Der Gesetzgeber nutzte das Mieterstromgesetz zugleich, um weitere Korrekturen im aktuellen EEG 2017 vorzunehmen. Dies betrifft zum einen eine Aussetzung der Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018 (Newsletter vom 30.06.2017). Zum anderen hat der Gesetzgeber das laufende parlamentarische Verfahren erneut zum Anlass genommen, die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Solarbereich zu korrigieren:

Hintergrund war ein Streit um die finanzielle Förderung einer PV-Freiflächenanlage, die auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung bereits vor dem Satzungsbeschluss der Gemeinde über den Bebauungsplan errichtet und in Betrieb genommen worden war. Mit Urteil vom 18.01.2017 (Az. VIII ZR 278/15) entschied das höchste deutsche Gericht, dass ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 zwingend voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Satzungsbeschluss der Gemeinde über den Bebauungsplan im Sinne von § 10 BauGB bereits vorliegt. Wird die Anlage bereits vorher – genehmigungsrechtlich zulässig – auf der Grundlage von § 33 BauGB errichtet und in Betrieb genommen, solle kein Vergütungsanspruch entstehen können, auch nicht durch die spätere Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Demgegenüber hatte die Clearingstelle in einem Votum vom 05.10.2011 (Az. 2011/9) noch die Auffassung vertreten, dass in einem derartigen Fall der Vergütungsanspruch mit Inkrafttreten des Bebauungsplans entstehe.

Im Zuge einer Änderung des § 48 Abs. 1 EEG 2017 für Solaranlagen bis 750 kW, die einen gesetzlichen Förderanspruch haben und nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen, hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass die Errichtung der Anlage vor Satzungsbeschluss auf Grundlage einer Genehmigung gemäß § 33 BauGB den Förderanspruch nicht gänzlich entfallen lässt. Vielmehr entsteht der Zahlungsanspruch dann erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. Gleichzeitig soll sich die Förderdauer um den Zeitraum verkürzen, der zwischen Inbetriebnahme der Anlage und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan liegt.

Auch diese Gesetzesänderung soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Gern beraten wir Sie zu möglichen Konsequenzen für betroffene Anlagen, insbesondere mit Blick auf potenzielle Rückforderungen von Vergütungszahlungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes.

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