Nach dem Entwurf wird zunächst ein prozessorientiertes Interoperationsmodell für die Smart Meter Gateways beschrieben. Demgemäß wird die Interoperabilität als die Funktion eines Systems, Daten mit anderen Systemen unterschiedlichen Typs und/oder von unterschiedlichen Herstellern auszutauschen, bezeichnet. Zwingende Voraussetzung sei daher, dass die Technische Richtlinie TR-03109-1 zunächst pauschal Mindestanforderungen an alle Kommunikationseinheiten eines intelligenten Messsystems stellt und diese in einem gemeinsamen Geräteprofil zusammenführt, um deren Einsatzvielfalt, unabhängig von deren Einsatzzweck, zu gewährleisten.
Sollte es nach dem Entwurf gehen, müssten intelligente Messsysteme der ersten Generation für den Erhalt des BSI-Zertifikats weniger Funktionen vorweisen, als etwa die heute verbreiteten analogen Messsysteme. Hinsichtlich des Zertifizierungsprozesses soll künftig der zeitvariable Tarif nur noch als optional gelten und die 1. Generation der Smart Meter Gateways nur die übrigen drei Tarifanwendungsfälle verpflichtend abdecken. Denklogische Konsequenz einer solchen Optionalität ist hingegen, dass dies zu Unsicherheiten auf Verbraucherseite führt. Wenn die Technische Richtlinie demnächst ein einheitliches Zertifikat für Geräte mit unterschiedlichem Funktionsumfang bewirkt, ist für den Verbraucher unklar, welche Funktionen das bei ihm vom grundzuständigen Messstellenbetreiber eingebaute Messsystem überhaupt abdeckt. Ferner wird vom BNE zutreffend festgestellt, dass das Angebot von Mehrwertdiensten und Energielösungen auf dieser Grundlage praktisch nicht möglich ist. Inwieweit die Technische Richtline den Fortschritt voranbringt oder aber die Praxis hierdurch vor neuartige Probleme gestellt wird, wird sich daher künftig zeigen.
Wann die Netzbetreiber nun genau mit mit der Umsetzung beginnen lässt sich noch nicht klar sagen. Fakt ist nur, dass nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende zufolge bis 2024 ein Großteil der mechanischen Zähler ausgetauscht sein muss. Wenn Sie dem vorgeschriebenen Austausch zuvorkommen wollen, können anstatt des grundzuständigen einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit dem Austausch beauftragen.