Die Bundesrepublik reagiert mit der Novelle insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15.05.2015, welcher die sog. materielle Präklusion, ein gesetzlicher Einwendungsausschluss, für europarechtswidrig erachtet hatte.
Dieser vom EuGH für europarechtswidrig erklärte Einwendungsausschluss ist gestrichen worden. Die Zulässigkeit einer Verbandsklage besteht damit unabhängig davon, ob sich ein Naturschutzverband in einem vorherigen Ausgangsverfahren (z.B. im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) beteiligt hat. Lediglich für einige Ausnahmefällen bleibt es dabei, dass ein Naturschutzverband in einem Beteiligungsverfahren Einwendungen erhoben haben muss, um den Eintritt der Präklusion zu verhindern, praktisch bedeutsam ist hier wohl in erster Linie das Flächennutzungsplanverfahren.
Nach dem neuen UmwRG können nunmehr Naturschutzverbände jedenfalls UVP-pflichtige Windenergievorhaben umfassend auf Verstöße gegen materielles Recht überprüfen lassen, also nicht mehr wie bisher „nur“ Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften, sondern theoretisch auch Verstöße gegen Raumordnungsrecht oder gegen die Bauordnung. Die Voraussetzung, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung durch den geltend gemachten Verstoß betroffen sein muss, bleibt aber weiterhin bestehen. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll damit im Ergebnis die Änderung nicht zur Rügefähigkeit jeglichen Rechtsverstoßes führen.
Diese umfassenden Rügemöglichkeiten von Naturschutzverbänden werden allein durch eine neu eingeführte Missbrauchsklausel eingeschränkt.
Zusammen mit einer Verlängerung der Klagebegründungsfirst auf 10 Wochen und einer generellen Erweiterung des Anwendungsbereichs des UmwRG (insbesondere nun auch auf „Überwachungs- oder Aufsichtsbefugnisse“) führt die Novelle damit zur einer Ausweitung der Anfechtungsmöglichkeiten von Naturschutzverbänden und entspricht damit dem Ziel der Aarhus-Konvention, einen weiten Zugang zu Gerichten sicherzustellen.
Demgegenüber stellt der Gesetzgeber gleichzeitig eine neuartige Heilungsmöglichkeit: In § 4 Abs. 1 b) UmwRG n.F. hat der Gesetzgeber bewusst eine Parallelregelung zu § 75 Abs. 1a VwVfG geschaffen, d.h. von nun an führt ein Verfahrensfehler (z.B. das Unterbleiben einer erforderlichen UVP-Vorprüfung) nur dann zur Aufhebung einer Genehmigung, wenn der Fehler nicht „durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.“ Die gleiche Regelung findet sich auch - etwas versteckt in § 7 Abs. 5 - für Verletzungen materieller Rechtsvorschriften.
Der Gesetzestext schweigt zu konkreten Voraussetzungen und zur Ausgestaltung eines solchen Heilungsverfahrens, allerdings soll nach dem Willen des Gesetzgebers diese Regelung ebenso wie § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG nicht die Heilung jedweden Verstoßes gegen materielle Rechtsvorschriften ermöglichen. Eine Heilung sei nur dann möglich, wenn die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder durch Ergänzung der Entscheidung besteht. Das setze einerseits voraus, dass der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben als Ganzes von vornherein in Frage stellt, die Identität des Vorhabens darf nicht angetastet werden, so die Gesetzesbegründung. Ferner müsse sich die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt.
Damit steht wohl weiterhin insbesondere die Frage im Raum, ob sich nunmehr auf Grundlage dieser Neuregelung auch eine zu Unrecht unterbliebene UVP noch nach Genehmigungserteilung nachholen und damit eine Aufhebung der Genehmigung durch das Gericht zu verhindern lässt.
Sollte ein „reparierbarer“ Fehler vorliegen, ergeht dann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung im Fall der Entscheidungsergänzung ein Verpflichtungsurteil gerichtet auf Ergänzung der Entscheidung um die bisher fehlende Regelung, im Fall des ergänzenden Verfahrens spricht das Gericht (nur) die Rechtswidrigkeit der Entscheidung aus, mit der Folge, dass sie bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist. Sehr unklar bleibt damit, ob und inwieweit diese Neureglung ebenso für gerichtliche Eilverfahren gelten kann.
Neben den europarechtlich zwingenden und daher erwarteten Erweiterungen der Anfechtungsmöglichkeiten durch Naturschutzverbände finden sich damit im neuen UmwRG für Behörden bzw. für Inhaber von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen völlig neuartige Reaktionsmöglichkeiten, deren Einzelheiten aber wohl noch von der Rechtsprechung konkretisiert werden müssen.