In jüngster Vergangenheit hatten die Instanzgerichte darüber zu entscheiden, ob Art. 14 ODR-VO bereits dann genüge getan wird, wenn die Plattformbetreiber (z.B. Ebay, Amazon) einen entsprechenden Link zur Verfügung stellen oder jeder Unternehmer selbst bei Vertragsabschluss einen Link bereitstellen muss.
Das OLG Dresden entscheid mit Urteil vom 17.01.2017 (Az.: 14 U 1462/16), dass nach dem Wortlaut von Art 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-VO („…Unternehmer (…) und Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“) eine Bereitstellungspflicht nur für tatsächliche Website-Betreiber anzunehmen sei. Der Begriff „Website“ sei dabei nach Ansicht des LG Dresden als Vorinstanz (Urt.v.16.09.2016, Az.: 42 HK 70/16 EC ) technisch zu definieren als eine „vom Händler selbst gestaltete Seite“ (offengelassen und insoweit nicht beanstandet durch das OLG). Sofern Online-Händler ihre Fernabsatzverträge auf nicht selbst gestalteten Websites abschließen (z.B. über Ebay, Amazon,…), träfe folglich nicht sie, sondern den tatsächlichen Betreibern der Website (Ebay, Amazon,…) eine entsprechende Informationspflicht.
Dem ist das OLG Koblenz mit Urteil vom 25.01.2017 (Az.: 9 W 426/16) entgegengetreten. Nach Ansicht des Senats begründe der Wortlaut von Art 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-VO („…Unternehmer (…) und Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“) eine allgemeinverbindliche Pflicht, die auf Online-Händler und Online-Marktplatzbetreiber gleichermaßen entfällt. Der „Website“ -Begriff sei entsprechend dem Sinn und Zweck der EU-VO nicht alleine technisch, sondern grundsätzlich weit auszulegen, um eine umfassende Kenntnis der Verbraucher als Grundlage eines effizienten Streitbeilegungsverfahrens zu gewährleisten. Insofern bestünde auch bei Angebotsseiten auf Online-Marktplätzen eine eigenständige Verlinkungspflicht für Online-Händler.
Angesichts der divergierenden Ansichten der Oberlandesgerichte kann die Rechtsfrage nur durch höchstrichterliche Entscheidung sicher geklärt werden. Es spricht jedoch viel dafür, der Ansicht des OLG Koblenz zu folgen, da nur die weite Auslegung dem eigentlichen Zweck des Art 14 ODR-VO, der Ermöglichung einer einfachen, schnellen und kostengünstigen außergerichtliche Streitbeilegung für den Verbraucher, gerecht wird. Ohne eigene Kenntlichmachung durch den Online-Händler würde der Verbraucher gerade keinen „leichten Zugang“ zur OS-Plattform vorfinden. Überdies findet die Ansicht des OLG Dresden in dem Erwägungsgrund zu Art 14 ODR-VO keine Grundlage.
Online Händlern, die gewerblich auf Ebay- oder Amazon tätig sind, ist daher dringend zu empfehlen, selbst einen OS-Link zur Verfügung zu stellen. Da es sich bei den in Art 14 ODR-VO geregelten Informationspflichten um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG handelt, können Verstöße schnell zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen führen. Gerne beraten wir Sie über Ihre Informationspflichten als Unternehmer bei Fernabsatzverträgen und prüfen, ob ihre AGBs und Kundeninformationen abmahnsicher sind.