Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 665296

MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Holbeinstraße 24 04229 Leipzig, Deutschland http://www.maslaton.de
Ansprechpartner:in Herr Jörn Dornbusch +49 341 149500
Logo der Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Politisches Zerren um Netzentgelte hat ein Ende: Bundestag verabschiedet Netzentgeltmodernisierungsgesetz

(lifePR) (Leipzig, )
Bereits Anfang November letzten Jahres legte das Bundeswirtschaftsministerium einen ersten Referentenentwurf für ein Netzentgeltmodernisierungsgesetz vor, welcher die schrittweise Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte sowie die bundesweite Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte vorsah (wir berichteten mit Newsletter vom 10.11.2016). Gerade das führte jedoch zu Kontroversen zwischen den Ländern und dem Bund. Zwischenzeitlich war der Passus zur Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte daher aus dem Gesetzentwurf auch gestrichen worden (wir berichteten mit Newsletter vom 03.02.2017). Auf Initiative einiger Länder und mit Fürsprache des Bundesrats für eine Vereinheitlichung der Netzentgelte konnte nach langem hin und her kurz vor Ende der Legislaturperiode doch noch ein Kompromiss erzielt werden. Am Freitag, den 30.06.2017, verabschiedete der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (kurz: NeMoG).

Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte

Dieses enthält nunmehr eine Verordnungsermächtigung zur Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Anpassung der Netzentgelte schrittweise ab 01.012019 um jährlich 20 % erfolgen und bis 2023 abgeschlossen sein, so dass ab dann bundesweit einheitliche Übertragungsnetzentgelte gelten. Davon unberührt bleibt allerdings die im Wege der Anreizregulierung unternehmensindividuell und kostenorientierte Ermittlung der Erlösobergrenzen. Lediglich sich daraus für die Netzentgelte ergebende Mehr- oder Mindererlöse sollen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden.

Einzelheiten zur Anpassung der Netzentgelte sowie ein entsprechender Ausgleichsmechanismus sind durch eine gesonderte Rechtsverordnung durch die Bundesregierung noch näher zu regeln.

Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte

Ein weiterer Kernpunkt des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes ist die schrittweise Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte, welche bisher die Stromerzeugung dezentral einspeisender Anlagen honorierten.

So werden für Neuanlagen künftig keine vermiedenen Netzentgelte mehr gezahlt. Dies gilt für volatile Erzeugungsanlagen, also Solar- und Windenergieanlagen, mit Inbetriebnahme ab 01.01.2018 und für alle übrigen Erzeugungsanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden. Für letztere verschiebt sich der Ausstieg aus den vermiedenen Netznutzungsentgelten gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf, der noch auf den 01.01.2021 abstellte, damit um weitere zwei Jahre nach hinten.

Die vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen werden schrittweise abgeschmolzen. Anders als ursprünglich vorgesehen, beschränkt sich die Abschmelzung jedoch nur noch auf volatile Bestandsanlagen, wird für diese aber beschleunigt. Die Abschmelzung erfolgt in drei Schritten ab 01.01.2018 jeweils jährlich um ein Drittel, so dass auch für volatile Bestandsanlagen ab 2020 – statt wie vom ursprünglichen Gesetzesentwurf angedacht erst ab 2027 – die vermiedenen Netzentgelte vollständig entfallen. Ein Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare Bestandsanlagen ergibt sich immanent über deren Betriebsende.

Zudem wird eine Kostenobergrenze für die ab 01.01.2018 auszuzahlenden vermiedenen Netznutzungsentgelte eingeführt, indem die Berechnungsgrundlage auf dem Netzentgeltniveau von 2016 eingefroren wird. Dadurch wird der bisherige Mechanismus, wonach kontinuierlich steigende Netzentgelte zugleich einen Anstieg der vermiedenen Netzentgelte bedingten, durchbrochen.

Betreiber von EEG-Anlagen sind von den vorstehend beschriebenen Änderungen jedoch nicht betroffen, da die vermiedenen Netzentgelte bereits in der EEG-Vergütung berücksichtigt sind. Für künftige Betreiber neuer KWK-Anlagen sind die vermiedenen Netznutzungsentgelte bereits im Rahmen der KWK-Ausschreibung bei der Festsetzung des zulässigen Höchstpreises einkalkuliert. Auswirkungen hat die Regelung mithin insbesondere für KWK-Neuanlagen außerhalb der Ausschreibung sowie die übrigen konventionellen Erzeugungsanlagen mit dezentraler Einspeisung, die ab 01.01.2023 in Betrieb genommen werden.

Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz wurde - wie eingangs erwähnt – am 30.06.2017 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit Beschluss vom 07.07.2017 verzichtet. Mithin tritt das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verkündung steht bisher noch aus.

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.