Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
Dieses enthält nunmehr eine Verordnungsermächtigung zur Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Anpassung der Netzentgelte schrittweise ab 01.012019 um jährlich 20 % erfolgen und bis 2023 abgeschlossen sein, so dass ab dann bundesweit einheitliche Übertragungsnetzentgelte gelten. Davon unberührt bleibt allerdings die im Wege der Anreizregulierung unternehmensindividuell und kostenorientierte Ermittlung der Erlösobergrenzen. Lediglich sich daraus für die Netzentgelte ergebende Mehr- oder Mindererlöse sollen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden.
Einzelheiten zur Anpassung der Netzentgelte sowie ein entsprechender Ausgleichsmechanismus sind durch eine gesonderte Rechtsverordnung durch die Bundesregierung noch näher zu regeln.
Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte
Ein weiterer Kernpunkt des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes ist die schrittweise Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte, welche bisher die Stromerzeugung dezentral einspeisender Anlagen honorierten.
So werden für Neuanlagen künftig keine vermiedenen Netzentgelte mehr gezahlt. Dies gilt für volatile Erzeugungsanlagen, also Solar- und Windenergieanlagen, mit Inbetriebnahme ab 01.01.2018 und für alle übrigen Erzeugungsanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden. Für letztere verschiebt sich der Ausstieg aus den vermiedenen Netznutzungsentgelten gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf, der noch auf den 01.01.2021 abstellte, damit um weitere zwei Jahre nach hinten.
Die vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen werden schrittweise abgeschmolzen. Anders als ursprünglich vorgesehen, beschränkt sich die Abschmelzung jedoch nur noch auf volatile Bestandsanlagen, wird für diese aber beschleunigt. Die Abschmelzung erfolgt in drei Schritten ab 01.01.2018 jeweils jährlich um ein Drittel, so dass auch für volatile Bestandsanlagen ab 2020 – statt wie vom ursprünglichen Gesetzesentwurf angedacht erst ab 2027 – die vermiedenen Netzentgelte vollständig entfallen. Ein Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare Bestandsanlagen ergibt sich immanent über deren Betriebsende.
Zudem wird eine Kostenobergrenze für die ab 01.01.2018 auszuzahlenden vermiedenen Netznutzungsentgelte eingeführt, indem die Berechnungsgrundlage auf dem Netzentgeltniveau von 2016 eingefroren wird. Dadurch wird der bisherige Mechanismus, wonach kontinuierlich steigende Netzentgelte zugleich einen Anstieg der vermiedenen Netzentgelte bedingten, durchbrochen.
Betreiber von EEG-Anlagen sind von den vorstehend beschriebenen Änderungen jedoch nicht betroffen, da die vermiedenen Netzentgelte bereits in der EEG-Vergütung berücksichtigt sind. Für künftige Betreiber neuer KWK-Anlagen sind die vermiedenen Netznutzungsentgelte bereits im Rahmen der KWK-Ausschreibung bei der Festsetzung des zulässigen Höchstpreises einkalkuliert. Auswirkungen hat die Regelung mithin insbesondere für KWK-Neuanlagen außerhalb der Ausschreibung sowie die übrigen konventionellen Erzeugungsanlagen mit dezentraler Einspeisung, die ab 01.01.2023 in Betrieb genommen werden.
Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz wurde - wie eingangs erwähnt – am 30.06.2017 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit Beschluss vom 07.07.2017 verzichtet. Mithin tritt das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verkündung steht bisher noch aus.