Zwar waren schon bisher die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine solche „ZÜP“ sehr hoch, so dürfen nach der Rechtsprechung nicht einmal geringe Zweifel daran bestehen, dass ein Pilot „die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.“ Nun hat der Gesetzgeber mit der Änderung des LuftSiG in § 7 einen neuen Absatz 1a und dort eine rudimentäre gesetzliche Definition der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Regelvermutungen eingefügt, die teilweise bereits in der Luftpersonenverordnung enthalten waren, aber nun in weiten Teilen ergänzt und dabei erheblich verschärft wurden.
So fehlt es jetzt bereits dann (in der Regel) an der Zuverlässigkeit, wenn ein Pilot wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe und die Verurteilung weniger als 5 Jahre rechtskräftig ist. 60 Tagessätze z.B. wegen Steuerhinterziehung dürften damit in der Praxis der Luftfahrtbehörden sogleich die Ablehnung der ZÜP bedeuten, was letztlich die Piloten-Lizenz kosten und gerade Berufspiloten die berufliche Existenz eliminieren kann.
Mehr als kritisch, um nicht zu sagen verfassungsrechtlich höchst bedenklich, ist vor allem die Regelung zu sehen, wonach auch „sonstige Erkenntnisse“ – nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls – Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, wobei solche „Erkenntnisse“ nun explizit u.a. auch sein können: „laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren“ oder auch Sachverhalte, aus denen sich „Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben“. Mit anderen Worten: Unschuldsvermutung adé!
Nach dieser Verschärfung kann man Piloten nur noch mehr empfehlen, sich im Falle des Falles frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.