Mit der EEG-Novelle im Jahr 2014 wurde die Eigenversorgung in die EEG-Umlagepflicht einbezogen. D.h. seit 01.08.2014 haben grundsätzlich alle neuen Eigenversorger auch auf den eigenverbrauchten Strom die volle EEG-Umlage zu entrichten. Eine Ausnahme gilt unter anderem für neue Eigenversorger aus hocheffizienten KWK-Anlagen. Für den mit KWK-Anlagen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom galt bisher ein ermäßigter Umlagesatz von zuletzt 40 % der regulären EEG-Umlage. Die Ausnahmeregelung war von der Europäischen Kommission zeitlich befristet genehmigt worden. Die Genehmigung läuft nun zum 31.12.2017 aus.
Im Rahmen des förmlichen Beihilfeverfahrens versagte die Europäische Kommission jetzt die unveränderte Fortführung der Ausnahmeregelung. Die Kommission ist dem Vernehmen nach der Auffassung, dass die Regelung zu einer teilweisen Überförderung insbesondere von industriellen Großanlagen mit einer hohen Eigenverbrauchsquote führe. Aufgrund der fehlenden Genehmigung gilt ab 01.01.2018 ein Durchführungsverbot. D.h. für den eigenverbrauchten Strom aus KWK-Anlagen ist nach gegenwärtigem Stand ab dato die volle EEG Umlage in Höhe von 6,79 ct/kWh zu entrichten. Das entspricht Mehrkosten von etwa vier Cent je eigenverbrauchter Kilowattstunde Strom.
Betroffen sind grundsätzlich alle Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung, die seit dem 01.08.2014 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder seitdem erstmals zur Eigenversorgung eingesetzt wurden. Diesen wird wohl ab kommendem Jahr von den Netzbetreibern die volle EEG-Umlage in Rechnung gestellt werden.
Nach bisherigem Kenntnisstand nicht tangiert werden die Ausnahmeregelungen für Bestandsanlagen sowie EEG-Anlagen. D.h. für Betreiber von KWK-Neuanlagen, die Biomasse bzw. Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, gilt zunächst im Rahmen der Eigenversorgung weiterhin der reduzierte Umlagesatz.
Eine offizielle Verlautbarung des Bundeswirtschaftsministeriums steht noch aus. Gegenwärtig soll sich das Ministerium im Gespräch mit der Europäischen Kommission befinden, um möglichst schnell eine genehmigungsfähige Neuregelung zu finden.
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