Die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wandte sich im Eilrechtsverfahren gegen eine erteilte Genehmigung zum Repowering mehrerer Windenergieanlagen.
Der Standort der Windenergieanlagen liegt 7 km entfernt zur vom DWD betriebenen Wetterradaranlage in einem raumordnungsplanerisch festgelegten Eignungsgebiet für Windenergieanlagen. Im Wesentlichen hatte der DWD im Genehmigungsverfahren eingewandt, dass bereits bestehende von den Bestandsanlagen ausgehende Störungen durch die Neuanlagen und insbesondere bei der Detektion von Extremwetterlagen intensiviert würden. Die Genehmigungsbehörde erteilte die Genehmigung daraufhin, versehen mit der Auflage, dass die Windenergieanlagen für die Dauer von für den näher definierten Raum Rostock vorhergesagten Extremwettersituation gemäß Warnungen des DWD abzuschalten sind. Zur Begründung zog sie ein behördlich beauftragtes Sachverständigengutachten heran, aus dem hervorging, dass durch die Abschaltung die Intensität der Störungen und deren Folgen minimiert werden könnten.
Das VG Schwerin hat nunmehr entschieden, dass zwar eine vorhabenbedingte technische Beeinflussung des Wetterradars anzunehmen sei, allerdings die Auswirkungen auf die spezifische Funktionalität der Wetterradaranlage jedenfalls wegen der Auflage hinnehmbar sind. Infolgedessen standen die in der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen liegenden öffentlichen Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) der privilegierten Windenergienutzung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im hiesigen Fall nicht entgegen, sodass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gegeben war.
Zur Begründung zieht das VG Schwerin auch die Abschaltauflage heran. Ohne darauf einzugehen, ob ohne die Auflage die Funktionsfähigkeit des Wetterradars dem Vorhaben als öffentlicher Belang überhaupt entgegengestanden hätte, hält das Gericht diese jedenfalls für plausibel geeignet, das „besondere raumgreifende Störpotential von mit ständig unvorhersehbar variierenden Radarechos einhergehenden Rotorbewegungen weitestgehend zu neutralisieren.“ Die Störwirkung der abgeschalteten Windenergieanlagen werde an die anderer schmaler hoher Objekte angenähert; etwaige kumulative Störwirkungen des Betriebs mehrerer Windenergieanlagen in einem Windpark würden entflechtet.
Damit ist zum ersten Mal die Möglichkeit der Abschaltauflage bei Unwetterwarnungen konkret von einem Gericht für zulässig und geeignet gehalten worden, um einerseits Wetterradarbelange hinreichend zu berücksichtigen und andererseits Windenergienutzung im Umfeld von Wetterradaren zu ermöglichen.