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Medexo Positionspapier zum GKV-Vesorgungsstärkungsgesetz

Bei der Zweitmeinung müssen Lücken im Versorgungsstärkungsgesetz geschlossen werden

(lifePR) (Berlin, )
Bei der Ausgestaltung des Versorgungsstärkungsgesetzes, dessen Entwurf dem Gesundheitsausschuss vorliegt, sollten noch Verbesserungen durchgeführt werden, damit das Zweitmeinungsverfahren vor planbaren Operationen ein wirkungsvolles Instrument zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen werden kann.

Diese Meinung vertritt Medexo, Medizinische Experten Online, einer der führenden unabhängigen Anbieter von telemedizinischen Zweitmeinungen vor Operationen in Deutschland. Mittlerweile vermitteln 25 Krankenkassen und Versicherungen ihre Versicherten an Medexo, um ihnen eine unabhängige Experten-Zweitmeinung zu ermöglichen. In mehr als der Hälfte aller erstellten Zweitmeinungen, rieten die Gutachter von Medexo von einer bereits empfohlenen Operation ab und empfahlen zunächst ein konservatives Vorgehen.

Erklärtes Ziel der Bundesregierung für das Zweitmeinungsverfahren ist es, Operationen zu verhindern, die nicht aufgrund einer medizinischen Indikation, sondern aufgrund wirtschaftlicher Fehlanreize der Fallpauschale durchgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gesetz so gestaltet wird, dass dieses Ziel tatsächlich erreicht werden kann. Nach Meinung von Medexo gibt es hier im vorliegenden Gesetzesentwurf noch einigen Nachbesserungsbedarf.

Was nämlich immer noch offen bleibt, ist die Frage, wie man qualifizierte Fachärzte, die schon jetzt völlig überlaufen sind, dazu motivieren will, kurzfristig Zweitmeinungspatienten in ihren Praxisalltag zu integrieren? Bei vielen Fachärzten gibt es schon jetzt lange Wartezeiten.

Die Vergütung von Zweitmeinungen nach §27 b SGB V dürfte kein ausreichender Anreiz dafür sein, Fachärzte zu motivieren, sich Zeit für eine umfassende Beratung von Zweitmeinungspatienten zu nehmen, zumal sie laut Gesetz keinen wirtschaftlichen Nutzen aus deren Weiterbehandlung ziehen dürfen. Da niedergelassene Fachärzte aber verpflichtet sein werden, eine gewisse Zahl von wenig lukrativen Zweitmeinungen zu erstellen, besteht die große Gefahr, dass sich Seilschaften bilden. Denn nur, wenn sich niedergelassene Fachärzte die Patienten gegenseitig zuschieben, um sich ihre Diagnose bestätigen zu lassen, können sie wirtschaftlichen Nutzen aus dem Zweitmeinungsverfahren ziehen, beziehungs-weise den wirtschaftlichen Schaden für sich selbst gering halten.

Die Gefahren der Bildung solcher Seilschaften sind nach jetzigem Stand des Gesetzentwurfes noch nicht hinreichend ausgeräumt. Der Anstieg der OP-Zahlen seit Einführung der Fallpauschale im Jahr 2004, soweit er weder durch demografische noch technologische Faktoren zu erklären ist, sollte ein warnendes Beispiel dafür sein, wie leicht falsche finanzielle Anreize und finanzielle Zwänge, eine zielgenaue Versorgung der Versicherten beeinträchtigen.

Deshalb sollten im Versorgungsstärkungsgesetz von Anfang an nachhaltige Regelungen zur Vermeidung falscher Anreize eingebaut werden.

Um sicher zu stellen, dass in Deutschland ein Zweitmeinungsverfahren geschaffen wird, das eine hohe Qualität und Neutralität gewährleistet und die Schaffung von finanziellen Fehlanreizen und öko-nomischem Druck unterbindet, schlagen wir folgende Verbesserungen vor:

1. Krankenkassen als neutrale Instanz zur Auswahl der Zweitmeinungsärzte

Als Kostenträger sollten die Krankenkassen bei der Auswahl der Zweitmeinungsärzte mitbestimmen können. Die Krankenkassen haben ein Interesse daran, Kosten zu dämpfen und für ihre Mitglieder die bestmögliche Versorgung zu sichern.

Viele Kassen bieten ihren Mitgliedern schon seit geraumer Zeit Zweitmeinungen bei bestimmten Erkrankungen an und übernehmen die Kosten, weil sie erkannt haben, dass dies nicht nur dem Wohl der Patienten dient, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Insofern sind sie als neutrale Instanz, die den Prozess begleitet und die Patienten berät, prädestiniert. Zudem sind die Krankenkassen in der Lage, statistische Auswertungen darüber zu erstellen, bei welchen Indikationen Zweitmeinungen sinnvoll sind und in wie vielen Fällen und bei welchen Indikationen Erstmeinungen revidiert wurden.

Hieraus ergeben sich wichtige Hinweise für das Gesundheitssystem und die Vergütungsstrukturen. Folglich sollte neben dem Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V, das durch die gemeinsame Selbstverwaltung gestaltet wird, weiterhin die Zweitmeinung als Satzungsleistung zulässig und effizient nutzbar zu machen.

Bei den Satzungsleistungen können die Kassen die Zweitmeinungsärzte auswählen und deren Neutralität und Unabhängigkeit gewährleisten. Es bleibt den Versicherten überlassen, welches Angebot sie als überzeugender betrachten. Die Zweitmeinungsangebote müssen dann stets von neuem ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen.

2. Private Ärzte als Zweitmeinungsärzte zulassen

Nach jetzigem Stand ist in dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen, dass Ärzte, die nicht zur ambulanten Versorgung zugelassen sind, also Privatärzte, für Zweitmeinungen zur Verfügung stehen sollen. Dabei sind gerade Ärzte, die sich als Privatärzte niedergelassen haben, aufgrund ihrer Spezialisierung in hohem Maße qualifiziert und zudem eine neutrale Beurteilungsinstanz, denn sie sind automatisch von der Weiterbehandlung ausgeschlossen. Aus diesem Grund sollte der Kreis verlässlicher und neutraler Leistungserbringer um diese Ärzte erweitert werden.

Will man diesen Schritt nicht gehen, sollte auch diese Möglichkeit der Zweitmeinungen durch Privatärzte als Satzungsleistungen gesetzlich ausdrücklich zugelassen werden. Das würde es den Krankenkassen ermöglichen, private Fachärzte nach eigenem Ermessen als Zweitmeinungsärzte ergänzend einzusetzen.

3. Rolle der Telemedizin im Gesetz verankern

Ebenfalls nicht in ausreichendem Maße im Gesetzentwurf berücksichtigt, ist die Rolle, die die Telemedizin in dem geplanten Zweitmeinungsverfahren spielen sollte. Telemedizinische Zweitmeinungsdienstleister werden nicht berücksichtigt, obwohl auch sie dazu beitragen können, dass qualifizierte Zweitmeinungen auch in strukturschwachen Gebieten angeboten werden können. Patienten in allen Teilen Deutschlands können mit Hilfe von Telemedizin Zugang zu hochqualifizierten Spezialisten erhalten, ohne dafür lange Wege auf sich nehmen zu müssen. Viele Krankenkassen bieten ihren Patienten schon heute telemedizinische Zweitmeinungen an, weil sie die Vorteile dieser Verfahren erkannt haben. Zusätzlich ist das telemedizinische Verfahren unter dem Aspekt der Unabhängigkeit einer Zweitmeinungsdiagnose zu betonen.

Medizinische Experten Online, ist einer der führenden unabhängigen Anbieter von telemedizinischen Zweitmeinungen in Deutschland. Zahlreiche führende medizinische Spezialisten haben sich dazu entschieden, Medexo als Zweitmeinungsexperten zu unterstützen und somit die Indikationsqualität im deutschen Gesundheitssystem zu verbessern.

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Medexo GmbH

Medexo ist eine Weiterentwicklung des aus der Presse bekannten Portals "Vorsicht!Operation". Zusammen mit den Spezialisten, die für die Zweitmeinungen zur Verfügung stehen, wird Medexo von einem Team aus Medizinern und Internetexperten betreut und ständig auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik gehalten.

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