Bereits das Gesetz schreibe die Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung'" vor. Die Bezeichnung als
"Promotion" sei demgegenüber missverständlich und mehrdeutig und berge damit die Gefahr, dass der Zuschauer über den Werbecharakter der Sendung irre. ProSieben hatte im Eilverfahren damit argumentiert, dass Werbekunden zu anderen Medien abwandern würden, wenn Dauerwerbesendungen nicht als "Promotion" gekennzeichnet werden dürften, und damit nach Auffassung der Medienanstalt, der das Gericht gefolgt ist, gerade die geringere Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung belegt.
Bis zur Entscheidung im Klageverfahren darf eine Dauerwerbesendung damit nicht als "Promotion"
gekennzeichnet werden. Die mabb wird dies im Aufsichtswege durchsetzen und zukünftige Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht sofort vollziehbar ahnden.