Die Senderliste ist ein zentrales Instrument der Programmnavigation bei den Boxen. Für RTL II ergeben sich durch die Verschiebung erhebliche Nachteile bei der Auffindbarkeit des Programms. Besondere Relevanz erhält der Fall dadurch, dass TechniSat im Bereich der digitalen Satellitenboxen in Deutschland einen Marktanteil von deutlich mehr als einem Drittel hält.
TechniSat hatte darauf verwiesen, dass die Nutzer das Software-Update durch eine Bestätigung erst selbst aktivieren müssten und somit die Entscheidung über die Änderung der Programmliste beim Nutzer läge. Tests ergaben jedoch, dass der Nutzer bestätigen muss, ohne zuvor zu wissen, welche Veränderungen er im Navigator seiner Box damit auslöst. Auch die Möglichkeit, die Änderung rückgängig zu machen bzw. eigene Favoritenlisten anzulegen, konnte die Medienanstalten nicht davon überzeugen, dass mit der Änderung der Senderliste kein Fall von Diskriminierung vorliegt.
§53 des Rundfunkstaatsvertrags untersagt im Sinne der Sicherung der Medien- und Anbietervielfalt den Anbietern von Navigatoren und Programmführern, Programme unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich zu behandeln (Diskriminierungsverbot). Dazu hat die GSDZ in Eckpunkten ihr Verständnis dieser gesetzlichen Vorgaben dargelegt. (www.digitaler-zugang.de unter Positionen)
Im Kern geht es darum, dass die Sortierung von Senderlisten nachvollziehbar und nach einheitlichen Kriterien erfolgen muss.
Die GSDZ ist selbst nicht befugt, das entsprechende Ordnungsverfahren einzuleiten. Sie leitet es darum an die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz weiter, die dort zunächst ein Einigungsverfahren zwischen RTL II und TechniSat einleiten wird.