§ 41 Abs. 1 Satz 2 MStV sieht dies nach der jüngsten Novellierung des Medienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg (MStV) als Regelfall vor; die Einzelkanalbelegung durch die mabb ist nur noch die Ausnahme für den Fall, dass die Entwicklung des Programmangebotes und der Übertragungsmöglichkeiten diese erforderlich macht. Nachdem mittlerweile fast das gesamte Berliner Stadtgebiet ausgebaut ist, erforderte die Entwicklung der Übertragungsmöglichkeiten keine Einzelkanalbelegung durch die mabb mehr.
Für die Kanalbelegung gelten neben dem gesetzlichen Vorrang für die öffentlich-rechtlichen Programme ARD, ZDF, rbb mit Berliner Abendschau, arte, 3sat, Phoenix, Kinderkanal, den Offenen Kanal sowie die privaten lokalen und regionalen Fernsehprogramme nach wie vor die gesetzlichen Kanalbelegungskriterien (Vielfalt des Gesamtangebotes, Nachfrage der Teilnehmer und lokaler Bezug der Programme). Der Medienrat hat den Netzbetreibern weiter vorgegeben, die Programme BBC World, CNN und TV 5 über Kabel zu verbreiten, die er aus Vielfaltsgründen für die Hauptstadt für besonders wichtig erachtet.
Die Medienanstalt bleibt zuständig für die Prüfung, ob die Kanalbelegung den gesetzlichen Kriterien entspricht; sie kann erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen treffen. Der Beschluss ist zunächst auf den 31. Dezember 2009 befristet.