Im vorliegenden Rechtsstreit beklagte ein eigetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosenindustrie zählt, einen Hersteller alkoholischer Getränke. Konkret monierte der Verein, dass die gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Produkt "Gurktaler Alpenkräuter" im Widerspruch zu den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel stehen. Der Hersteller des Produkts wirbt mit der Aussage "Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen", obschon der Alkoholgehalt des Getränks die zulässige Grenze von 1,2 Volumenprozent übersteigt und bei 27% liegt.
Der Kläger beantragte, dass die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel die Verwendung der Angaben "Der wohltuende Kräuterlikör.", "Der bekömmliche Kräuterlikör." und "Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör." im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte zu unterlassen habe.
Das zuvor mit der Klage betraute Landgericht Regensburg hatte sie als unbegründet zurückgewiesen, da es der Auffassung war, die Begriffe "wohltuend" und "bekömmlich" seien nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden bezogen und würden daher, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergebe, von deren Bestimmungen nicht erfasst. Im Unterschied dazu stellte sich die Bewerbung des Kräuterlikörs mit der Aussage "wohltuend" nach Ansicht des Senats als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Denn mit dieser Aussage wird zwar nicht erklärt, aber suggeriert, zumindest jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Genuss des Kräuterlikörs der Beklagten geeignet ist, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern.
Hieraus erklärt sich der Beschluss des BGH, zur Vorabentscheidung des Verfahrens folgende Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorzulegen:
Umfasst der Begriff "Gesundheit" in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?
Falls nein, zielt eine an den Endverbraucher gerichtete werbliche Aussage dieser Art auf das gesundheits- oder das allgemeinbezogene Wohlbefinden?
Fällt eine derartige Aussage unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit in den Verbotsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006?
Wieder einmal zeigt sich, dass gerade beim Thema gesundheitsbezogene Angaben auf Lebens- und Genussmitteln höchste Sorgfalt geboten ist. Schnell fällt eine wohlklingende Aussage in den Verbotsbereich einer der unzähligen Verordnungen und Rechtsvorschriften.
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