In dem zu entscheidenden Fall schloss die Klägerin, eine Betreiberin eines Dentallabors, im Jahr 2001 eine Kooperationsvereinbarung mit den Beklagten, welche niedergelassene Zahnärzte einer Praxisgemeinschaft waren. Danach verpflichteten sich diese unter anderem, bei sämtlich anfallenden Dentalleistungen das Labor zu beauftragen. Ausgenommen waren hiervon jedoch Leistungen, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmten (Ziffer 2.1.).
Zuvor wurde die Klägerin im selben Jahr von der jetzigen Geschäftsführerin, einer Zahntechnikermeisterin und einer GmbH gegründet. Zudem bestanden zwischen der Klägerin und der oben genannten GmbH Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, in denen der GmbH unter anderem Gewinnbezugsrechte zugebilligt wurden. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war eine AG, die von den Zahnärzten ins Leben gerufen wurde.
Ende 2005 kündigten die Zahnärzte die Kooperation und fingen an, ihr eigenes Labor zu betreiben. Die Klägerin verlangte jedoch weiterhin die Erfüllung des Vertrages, da dieser erst im Jahr 2011 ordentlich gekündigt werden könne. Die Beklagten entgegneten hingegen, die Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen gegen ärztliches Berufsrecht verstoße. Den Beklagten könne man nicht zumuten, ein von ihnen nicht zunächst ersichtliches wettbewerbswidriges Verhalten weiter fortzuführen. Deshalb könne man zu diesem Zeitpunkt außerordentlich kündigen.
Die Richter wiesen die Klage ab und gaben der Beklagten Recht. Sie befanden, dass die Zahnärzte durch die in der Kooperationsvereinbarung enthaltene Klausel (Ziffer 2.1.) gegen zahnärztliches Berufsrecht verstoßen. Speziell sahen sie hier das sogenannte Zuweisungsverbot verletzt, wonach es Zahnärzten insbesondere nicht gestattet ist, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Zweck dieses Zuweisungsverbotes sei es nämlich, eine unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Behandlungstätigkeit zu unterbinden, um Entscheidungen gegen das Patienteninteresse zu verhindern. Die Zahnärzte seien durch die Kooperation in ihrer zahnärztlichen Freiheit derartig eingeschränkt gewesen, dass ihr Beschluss, allein das vertraglich gebundene Dentallabor mit zahntechnischen Aufträgen zu betrauen, nicht mehr ausschließlich dem Interesse der Patienten diente. Hierbei sei auch nicht maßgeblich, dass in der Kooperationsvereinbarung keine direkte Gegenleistung von Seiten des Dentallabors in Aussicht gestellt wurde. Denn aufgrund der Gewinnbezugsrechte bestand für die Zahnärzte jederzeit die Option, Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen.
Gleichzeitig sahen die Richter einen Verstoß der Klägerin gegen den bis Juli 2004 geltenden § 1 UWG. Auch diese Vorschrift verbietet es, dass Zahnärzte ihre Entscheidungen nicht allein am Wohl des Patienten, sondern an einem eigenen Interesse an der Erlangung einer Gegenleistung ausrichten.
Dass nach der Kooperationsvereinbarung Patienten von sich aus die Möglichkeit haben ihr Dentallabor frei zu wählen, änderte nichts am Ergebnis. Denn gerade solche Patienten, die keine bestimmte Vorstellung hinsichtlich der Auswahl des Labors äußerten, vertrauen auf die ärztliche Unabhängigkeit.
Da beide Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, sei daher das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, also die Kooperationsvereinbarung, als nichtig anzusehen, so die Richter.